Ombudsperson

 

Das Wohn- und Teilhabegesetz NRW (§16 WTG NRW) gibt Kreisen und kreisfreie Städte seit 2023 die Möglichkeit sogenannte „Ombudspersonen“ zu bestellen.

Diese ehrenamtlich tätigen Personen vermitteln bei Problemen zwischen den Dienstleistenden und den Nutzerinnen und Nutzern von Pflege- bzw. Betreuungsangeboten.

Der Oberbergische Kreis hat derzeit keine Ombudsperson bestellt.

 

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Vermitteln statt streiten – Die Ombudsperson hilft:

 

Damit die Ombudsperson tätig werden darf, muss sie von der betroffenen Nutzerin oder dem Nutzer bzw. deren gesetzlichen rechtsgeschäftlichen Vertretung beauftragt werden. Nur dann darf sie in der Einrichtung auch Einblick in die persönlichen Daten der Betroffenen nehmen.

 

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Letzte Änderung: 13. August 2025