Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)

Logo Jugendgerichtshilfe

 

Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)

In Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) wirkt in Deutschland in der Regel auch das Jugendamt mit (§ 52 Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Hierfür ist beim Oberbergischen Kreis ein spezieller Fachdienst zuständig, die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS).

Die Vertreter der Jugendhilfe im Strafverfahren bringen unter anderem sozialpädagogische Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung, indem sie (schriftlich und mündlich) über die bisherige Entwicklung der im Verfahren Beschuldigten berichten oder in außergerichtlichen Verfahren (Diversion) vermitteln. Sie nehmen Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens und organisieren und überwachen gerichtlich angeordnete pädagogische Maßnahmen (§ 38 und § 50 JGG).

 

Heranziehung der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)

Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14–17 Jahre) oder Heranwachsenden (18–20 Jahre) muss die Jugendhilfe im Strafverfahren von den Jugendgerichten mit herangezogen werden. Auf Heranwachsende kann allgemeines Strafrecht (wie bei Erwachsenen) oder Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn eine jugendtypische Straftat vorliegt oder der/die Heranwachsende in ihrer Entwicklung noch auf einer jugendlichen Stufe steht. Auch hierzu äußert sich die Jugendhilfe im Strafverfahren.

 

Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)

Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für erzieherische Maßnahmen bei einem möglichen Urteil und übt die Nachbetreuung aus (z.B. Vermittlung und Überwachung sozialer Arbeitsstunden oder eines Verkehrserziehungskurses, Besuch in der Justizvollzugsanstalt, Durchführung einer Betreuungsweisung oder eines Sozialen Trainingskurses usw.).

 

Kurzinfos über Maßnahmen

Die JuHiS hat verschiedene Vorschlagsmöglichkeiten, so zum Beispiel:

  • Arbeitsstunden, in denen der/ die Jugendliche soziale Hilfsdienste leistet
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Hilfe zur Erziehung (HzE)-Maßnahmen
  • Betreuungsweisung, wodurch dem Einzelnen in Zusammenarbeit mit einem Sozialarbeiter/ einer Sozialarbeiterin und anderer Hilfestellungen in schwierigen Lebenssituationen gegeben werden sollen
  • Begleitung von Projekten der Jugendgerichtshilfe
  • Vermittlung in Verkehrserziehungskurse
  • Vermittlung in Soziale Gruppenarbeit in verschiedenen Formen, in der es darum geht, sich gegenseitig Hilfestellung zu geben
  • Vermittlung in ein Anti-Aggressions-Training

 

Wahrnehmung der Aufgabe

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) wird beim Oberbergischen Kreis von Sozialarbeiter/-innen oder Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen des Kreisjugendamtes als Fachdienst ausgeübt.

Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Jugendamt
- Jugendhilfe im Strafverfahren -
La Roche-sur-Yon-Straße 18

51643 Gummersbach

 

Zuständigkeiten der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) für



Letzte Änderung: 08. Juli 2024