Vormundschaft und Pflegschaft

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Eine Vormundschaft oder Pflegschaft wird seitens des Familiengerichts angeordnet, wenn die Kindeseltern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind.

Im Rahmen der Vormundschaft oder Pflegschaft übernimmt der Vormund/Pfleger die rechtliche Vertretung des jungen Menschen und setzt sich für die Interessen des Kindes oder des Jugendlichen ein. Wichtige Entscheidungen werden gemeinsam mit dem jungen Menschen getroffen.

 

1. Gesetzliche Vormundschaft

Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes, ohne Entscheidung des Familiengerichts, Vormund. Der minderjährigen Mutter steht, gemeinsam mit dem Vormund, die Personensorge ihres Kindes zu, nicht aber die rechtliche Vertretung.

Zu den Aufgaben der gesetzlichen Vormundschaft gehören die Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Zudem trifft der Vormund zusammen mit der Mutter alle wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen.

Die gesetzliche Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter.

 

2. Bestellte Vormundschaft oder Pflegschaft

Sind Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage, so benötigen die Kinder bzw. Jugendlichen einen Vormund oder Pfleger. In diesen Fällen wird seitens des Familiengerichts eine andere Person beauftragt, das Sorgerecht ganz oder teilweise für das minderjährige Kind auszuüben. Es wird eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet.

Ein Vormund ist der rechtliche Vertreter des Kindes bzw. Jugendlichen, er hat das Recht und die Pflicht, Kontakte mit seinen Mündeln zu pflegen und achtet u.a. auf:

  • die Beteiligung des jungen Menschen
  • die Schulbildung
  • die rechtliche Vertretung
  • eine passgenaue Unterbringung
  • eine medizinische Versorgung
  • eine Zusammenarbeit mit Familiengerichten und anderen Akteuren der Jugendhilfe zum Wohle des jungen Menschen

Der Pfleger oder Ergänzungspfleger ist für die ihm übertragenen Wirkungskreise zuständig.

Vormund oder Pfleger werden vom zuständigen Familiengericht bestellt. Die Vormundschaften oder Pflegschaften bestehen für die Dauer der Bestellung durch das Familiengericht und/oder enden automatisch mit Volljährigkeit des Jugendlichen.

Zuständigkeiten der Vormundschaften/ Pflegschaften

Im Kreisjugendamt sind die Zuständigkeiten für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften auf Teams aufgeteilt:
 

für den Nordkreis

  • Bergneustadt
  • Engelskirchen
  • Hückeswagen
  • Lindlar
  • Marienheide 

für den Südkreis

  • Morsbach
  • Nümbrecht
  • Reichshof 
  • Waldbröl

Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gibt es ein Team, das kreisweit arbeitet.

 

Kontakt:

Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Kreisjugendamt
- Vormundschaften/ Pflegschaften -
La Roche-sur-Yon-Straße 18
51643 Gummersbach

Teamleitung:
Ute Wilczek
Tel. 02261/885144
E-Mail: ute.wilczek@obk.de



Letzte Änderung: 12. März 2026