Landesentwicklungsplan NRW

 

Auszug Landesentwicklungsplan
Auszug aus den zeichnerischen Festlegungen des geltenden Landesentwicklungsplans des Landes NRW

Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW ist das wichtigste Steuerungsinstrument der Landesplanung. In ihm wird die angestrebte Entwicklung Nordrhein-Westfalens festgehalten. Der LEP legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des gesamten Landes fest und dient als verbindliche Vorlage für die Regionalplanung.

Die Ziele und Grundsätze, die sowohl textlich als auch zeichnerisch festgelegt werden, beinhalten die wichtigsten landespolitischen Planbereiche. Als dichtbesiedeltes Land hat Nordrhein-Westfalen vielfältige Ansprüche an den begrenzten Raum und seine Ressourcen.

Dazu zählen insbesondere:

  • die Bereitstellung von Siedlungsflächen für Wohnen, Handel, Gewerbe und Industrie,
  • die Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur (Straßen, Schienen, Flughäfen, Wasserstraßen, Energieversorgung, Leitungen, etc.),
  • der Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft,
  • der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel,
  • die Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
  • die Schaffung bzw. der Erhalt von Möglichkeiten für Erholung im Freiraum,
  • die Sicherstellung der Rohstoffversorgung,
  • der Schutz des Grundwassers und seiner Nutzung sowie der
  • Schutz vor Hochwasser.

Diese und weitere Raumnutzungsansprüche stehen häufig in Konkurrenz zueinander und müssen bestmöglich aufeinander abstimmt werden.

 

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Änderungen des Landesentwicklungsplans

 

Wie alle Raumordnungspläne wird der LEP in unregelmäßigen Abständen geändert oder neu aufgestellt. Hierbei erarbeitet die Landesplanungsbehörde einen entsprechenden Entwurf, zu dem die Träger öffentlicher Belange sowie die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen abgeben können.

Weitere Informationen zu den Änderungsverfahren des LEP finden Sie unter Beteiligungsverfahren zur 3. Änderung des LEP NRW | Landesplanung NRW

 

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Letzte Änderung: 20. Januar 2026