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Regionalplan
Der Regionalplan nimmt eine vermittelnde Stelle zwischen der Landesplanung (Landesentwicklungsplan) und der kommunalen Planung (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) sowie der Kreisplanung (Landschaftspläne) ein. Er gilt für den gesamten Regierungsbezirk und wird von der Bezirksregierung aufgestellt. Für den Oberbergischen Kreis übernimmt diese Aufgabe die Bezirksregierung Köln.
Aufgrund seiner vermittelnden Aufgabe ist er das wichtigste Steuerungsinstrument zur Koordinierung der unterschiedlichen Ansprüche an den Raum. So werden einerseits die natürlichen Lebensgrundlagen der Region gesichert und andererseits Flächenreserven für die Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung vorgehalten. Ziel ist die Festlegung einer abgewogenen, raumverträglichen und nachhaltigen Flächenentwicklung.
Planinhalt
Die wichtigsten Adressaten der Regionalplanung sind die Städte und Gemeinden der Region als Träger der kommunalen Planungshoheit sowie die Kreise als Träger der Landschaftsplanung. Der Regionalplan stellt u.a. die Flächen für die zukünftige Entwicklung von Siedlungsbereichen (Wohnen) und Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzung dar. Gleichzeitig werden auch Flächen des Natur- und Gewässerschutzes und weitere raumbedeutsame Nutzungen abgebildet. Damit wird die regionale und kommunale Baulandversorgung auf Schwerpunkträume konzentriert und der Freiraum vor einer übermäßigen Inanspruchnahme geschützt.
Rechtskraft
Nach einem umfangreichen und breit angelegten Dialogprozess mit den Kommunen, verschiedenen Fachbehörden, Verbänden, der Politik und der Öffentlichkeit ist am 29. Oktober 2025 der neue Regionalplan Köln in Kraft getreten. Dieser legt die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung der Region sowie für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den kommenden Jahren verbindlich fest. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Bereichen Wohnen, Wirtschaft, Infrastruktur und Freiraumschutz unter Berücksichtigung gesamträumlicher Aspekte, z. B. des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung.
Der Oberbergische Kreis ist im Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans sowohl als Beteiligter, als auch als Vermittler aufgetreten und hat die Kommunen dabei unterstützt, ihre Interessen in das gesamte Planungsverfahren einzubringen.
Weitere Informationen
Die vollständigen Planunterlagen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln, Regionalplanung.

Auszug aus dem aktuellen Regionalplan
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Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien
Der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine unabdingbare Maßnahme, um den Klimaschutz und die Energiewende voranzutreiben und das Klimaziel der Treibhausgasneutralität zu erreichen. Mit dem Wind-an-Land-Gesetz wurden daher bundesweit geltende Flächenziele für den Ausbau der Windenergie an Land festgesetzt. Für das Land Nordrhein-Westfalen liegt das Flächenziel bei 1,8 Prozent der Landesfläche, die bis 2032 für Windenergie ausgewiesen werden sollen.
Nordrhein-Westfalen hat seine Ausbauziele jedoch noch einmal verschärft und strebt an, bereits im Jahr 2025 den vorgeschriebenen Flächenbeitragswert zu erreichen. Dies soll durch Vorgaben im Landesentwicklungsplan erreicht werden, die durch die Ausweisung von Windenergiebereichen in den Regionalplänen umgesetzt werden. Der Flächenbeitragswert wurde auf die sechs Planungsträger aufgeteilt, wobei die Planungsregion Köln 2,13 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie bereitzustellen hat.
Planinhalt
Zur Erreichung dieses Ziels wurden im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien Windvorranggebiete ausgewiesen. Dies sind Gebiete, die sich aus raumordnerischer Sicht besonders für Windenergieanlagen eignen und in denen diese künftig bauplanungsrechtlich privilegiert sind. Soweit möglich, werden diese Gebiete auch als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen. Dies erfüllt die Anforderungen des § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) und führt somit zu Erleichterungen bei der Zulassung von Windenergieanlagen.
Darüber hinaus enthält der Teilplan weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die Nutzung der Wind-, Solar- und Bioenergie, die die landesplanerischen Vorgaben zum Ausbau der erneuerbaren Energien weiter konkretisieren.
Rechtskraft
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 die Feststellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien beschlossen und durch die Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. Dezember 2025 bekanntgemacht. Damit ist der Teilplan rechtwirksam.
Eine Rechtsfolge der Bekanntmachung ist die bundesgesetzlich vorgesehene Entprivilegierung nach § 26 Abs. 3 Satz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von Windkraftanlagen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten, sofern sie nicht in festgelegten Windenergiegebieten gebaut werden sollen. Das bedeutet: in Landschaftsschutzgebieten und außerhalb von Windenergiebereichen ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen verboten.
Weitere Informationen
Die vollständigen Planunterlagen finden sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien
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Ihre Ansprechpartner beim Oberbergischen Kreis
Michael Kleine
Telefon: 02261 88-6174
Fax: 02261 88-972-6174
E-Mail: michael.kleine@obk.de
Zimmer: OG02-219
Luca Severin
Telefon: 02261 88-6187
Fax: 02261 88-972-6187
E-Mail: luca.severin@obk.de
Zimmer: OG03-318
Anschrift der Dienststelle
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität
Karlstraß4 14-16
51643 Gummersbach
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Letzte Änderung: 20. Januar 2026


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