Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 28

Öffentliche Bekanntmachung

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Die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 28 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) zum Landschaftsplan Nr. 10 „Wiehltalsperre“ (Text, Karte, Anlagekarte), Satzung des Oberbergischen Kreises aufgrund Beschlussfassung des Kreistags vom 03.04.2014 wird hiermit gemäß § 28a LG öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 28 Abs. 2 LG hat die Bezirksregierung in Köln als Höhere Landschaftsbehörde mit Verfügung vom 15.08.2014, Aktenzeichen 51.2-1-OBK-LP-GM, bestätigt, dass die vorgenannte Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und keine Rechtsmängel im Sinne des § 30 LG enthält. Der Landschaftsplan Nr. 10 Wiehltalsperre wird beim Oberbergischen Kreis, Amt für Planung und Straßen, Raum 01-13, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt; vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen. Darüber hinaus sind die Inhalte dieses Landschaftsplans ab 15.09.2014 über das Rauminformationssystem RIO (RIO - Planen, Bauen, Umwelt) abrufbar.

Hinweise:
Gemäß § 30 Abs. 1 LG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen nur beachtlich, wenn

1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach §§ 27a, 27c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 LG verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27c Abs. 2 Satz 2 LG oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 LG die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 30 Abs. 2 LG in der derzeit gültigen Fassung für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den jeweiligen Landschaftsplan maßgebend.

Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen sind gemäß § 30 Abs. 3 LG

1. eine Verletzung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LG bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß § 30 Abs. 2 LG,
wenn sie nicht in innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) kann gegen diese Satzungen gemäß § 5 Abs. 6 der KrO in der derzeit gültigen Fassung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Landschaftsplan Nr. 10 „Wiehltalsperre“ tritt gemäß § 28a LG mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die im Geltungsbereich des genannten Landschaftsplans bisher gültigen Schutzausweisungen in den folgenden ordnungsbehördlichen Verordnungen nach § 42a LG der Bezirksregierung Köln zur Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale) gemäß 42a Abs.1 Satz 6 LG außer Kraft:

  • Ordnungsbehördliche VO über das Naturschutzgebiet „Grünlandkomplex westlich Löffelsterz“, Gemeinde Reichshof, Oberbergischer Kreis, vom 24.06.2004 
  • Ordnungsbehördliche VO über das Naturschutzgebiet „Wacholderbestände bei Wildberg“, Gemeinde Reichshof, Oberbergischer Kreis, vom 09.06.2005 
  • Ordnungsbehördliche VO über das Naturschutzgebiet „Ehemaliger Grauwacke-steinbruch bei Bieberstein“, Gemeinde Reichshof, Oberbergischer Kreis, vom 21.01. 2009
  • Ordnungsbehördliche VO über die Landschaftsschutzgebiete im Bereich der Städte Wiehl, Gummersbach, Bergneustadt sowie der Gemeinden Marienheide und Reichshof im Oberbergischen Kreis (Teilbereich III) vom 19.09.1996 
  • Ordnungsbehördliche VO zum Schutz der Naturdenkmale im Oberbergischen Kreis in den Städten Radevormwald, Wipperfürth, Gummersbach und Wiehl sowie den Gemeinden Marienheide und Reichshof vom 19.08.2010


Gummersbach, den 13.09.2014

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -
 

Veröffentlichungsdatum: 13.09.2014