19.03.2021: Corona-Schutzmaßnahmen für Schulen und Kindertagesstätten

Der Oberbergische Kreis verlängert die bestehenden Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet und gibt weitere Maßnahmen für den Bereich der Schulen und der Kindertagesstätten bekannt.

Oberbergischer Kreis. „Ich freue mich, dass das Land unserer Argumentation folgen konnte, und bin froh darüber, dass das Land das Gesamtkonzept des Oberbergischen Kreises zu den Schutzmaßnahmen befürwortet“, mit diesen Worten gab Landrat Jochen Hagt heute bei einer digitalen Pressekonferenz die neuen Corona-Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet bekannt. Die Maßnahmen gelten ergänzend zu den bestehenden Regelungen der Corona-Schutzverordnung NRW und erfassen nun auch den Bereich der Schulen und der Kindertagesstätten.

Folgende Maßnahmen sind mit einer neu gefassten Allgemeinverfügung zeitnah bekanntgemacht worden:

  • Kontaktbeschränkung für den öffentlichen und privaten Bereich: Zulässig ist die Zusammenkunft von max. zwei Haushalten bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind ausgenommen).
     
  • Begrenzte Teilnehmerzahl und begrenzte Dauer von Versammlungen zur Religionsausübung.
     
  • Bei der Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen muss eine medizinische Maske getragen werden.
     
  • FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.
     
  • Neu: Eingeschränkter Pandemiebetrieb in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen. Für den eingeschränkten Pandemiebetrieb gelten die Regelungen aus dem Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07. Januar 2021, welche bereits in dem Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 21. Februar 2021 gegolten haben.
     
  • Neu: Der Präsenzunterricht an den Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II vom 22. März 2021 bis 26. März 2021 untersagt. Dies gilt nicht für die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Gleichermaßen ausgenommen sind die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs. Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 kann die Schule auf Antrag der Eltern eine pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung).
     
  • Neu: Der Freizeit- und Amateursport im Rahmen des § 9 CoronaSchVO ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die aufgrund dieser Regelung gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Die Allgemeinverfügung tritt am 22. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft. Die Einschränkungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur Religionsausübung werden auf Bitte der Landesregierung NRW zunächst bis einschließlich 28.03.2021 verlängert und sollen vor Ablauf der Frist erneut besprochen der Lage entsprechend bewertet werden. „Das Land legt Wert darauf, dass diese Maßnahme vor dem Hintergrund des Grundrechts zur Religionsausübung noch einmal eingehend betrachtet wird, zumal das bevorstehende Osterfest in den christlichen Religionsgemeinschaften einen hohen Stellenwert hat“, erklärt Landrat Jochen Hagt.

Der Oberbergische Kreis prüft fortlaufend, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet erforderlich sind und nimmt notwendige Anpassungen vor. Aktuell hält der Krisenstab die zusätzlichen Maßnahmen für Schulen und Kindertagesstätten für erforderlich, weil hier in den vergangenen Tagen viele Ausbruchsgeschehen beobachtet wurden (siehe Pressemitteilung vom 18.03.2021).

„Die Familien sind in der aktuellen Situation sehr belastet. Die sichergestellte Betreuung der Kinder und die Vereinbarkeit von Schule, Betreuung und Beruf sind ein Themenkomplex, der die Eltern seit einem Jahr enorm fordert“, sagt Landrat Jochen Hagt. Er betont deshalb, dass die Notbetreuung in den Einrichtungen aufrechterhalten wird: „Die Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich keine anderen Betreuungsmöglichkeiten mehr finden lassen. Das sollte aber nur wirklich in Anspruch genommen werden, wenn es gar nicht anders geht. Bitte gehen Sie weiterhin vertrauensvoll mit der Inanspruchnahme der Betreuungsangebote ein.“

Der Kreisausschuss hat dem Kreistag gestern einstimmig empfohlen, dass auch die Elternbeiträge für Februar und März 2021 ausgesetzt werden. Es ist beabsichtigt, neben den Elternbeiträgen für Kindertagesstätten und Kindertagespflegen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes auch die OGS-Beiträge für die kreiseigenen Schulen auszusetzen. „Ich bin zuversichtlich, dass der Kreistag diese Entscheidung am Donnerstag mitträgt“, sagt Landrat Jochen Hagt. Der Oberbergische Kreis informiert über den weiteren Ablauf, wenn genauere Details feststehen. Über die Aussetzung der Beiträge in Einrichtung in kommunaler Trägerschaft entscheiden die Städte und Gemeinden in eigener Zuständigkeit.



Letzte Änderung: 19. März 2021