27.05.2021: Ab morgen: Weitere Lockerungen durch geänderte Corona-Schutzverordnung

Der Oberbergische Kreis informiert darüber, welche Corona-Regelungen ab morgen (28.05.2021) im Kreisgebiet gelten.

Oberbergischer Kreis. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Schutzverordnung überarbeitet. Die neue Fassung wurde gestern veröffentlicht und greift ab morgen (28.05.2021). Sie sieht neue Regelungen für drei festgelegte Inzidenzstufen vor:

  • Stufe 1 Inzidenz ≤ 35
  • Stufe 2: Inzidenz 50-35,1
  • Stufe 3: Inzidenz 100-50,1.

Wie bereits berichtet, greift die bundeseinheitliche Corona-Notbremse im Oberbergischen Kreis ab morgen nicht mehr, weil die 7-Tage-Inzidenz nachhaltig unterdem darin festgelegten Inzidenz Schwellenwert von 100 liegt. Stattdessen gelten ab morgen die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW und der darin neu vorgesehehen Stufe 3 (7-Tage-Inzidenz 100 - 50,1).

Zusätzlich greifen im Oberbergischen Kreis noch bis zum 31.05.2021 verschärfte Regelungen für einzelne Bereiche, die mit einer Allgemeinverfügung festgelegt worden sind (siehe Pressemitteilung vom 21.05.2021). Vor dem Hintergrund der stark gesunkenen 7-Tage-Inzidenz entscheidet der Krisenstab des Oberbergischen Kreises heute am späten Nachmittag darüber, ob die Allgemeinverfügung wie vorgesehen bis zum 31.05.2021 fortbesteht oder vorzeitig aufgehoben wird. Der Oberbergische Kreis wird nach der heutigen Sitzung des Krisenstabs über die Entscheidung berichten.

 

Folgende Regelungen der Corona-Schutzverordnung NRW (Stufe 3: 7-Tage-Inzidenz 100 - 50,1) gelten ab dem 28.05.2021 im Oberbergischen Kreis:

 

Nächtliche Ausgangsbeschränkung Keine Ausgangsbeschränkung mehr.

Kontaktbeschränkung

Treffen im öffentlichen Raum sind für Angehörige aus zwei Haushalten ohne Begrenzung erlaubt.

Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt (siehe www.obk.de/faq - FAQ Ausnahmen für Genesene und Geimpfte).

Private
Veranstaltungen

Feiern /Partys

Weiterhin nicht zulässig.

Einzelhandel, der nicht Teil der Grundversorgung ist

Terminvereinbarung und Test nicht mehr erforderlich.

Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 m².

Gastronomie

Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis* für Gäste und Bedienung zulässig. Einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein. Eine Zuweisung von Plätzen muss erfolgen.

Weiterhin erlaubt: Abholung von Speisen. Wegfall des Umkreis-Verzehrverbots.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen dürfen den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW entsprechend wieder angeboten werden. Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden.

Ein negatives Testergebnis* muss nur noch vorgelegt werden, wenn die Maske bei Inanspruchnahme der Dienstleistung abgenommen werden darf.

Kultur

Im Freien:

Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster) und Test*, Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit.

Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb ohne Personenbegrenzung mit Test* und Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit.

 

In Innenräumen:

Konzerte, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster) und Test* sowie Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit.

Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb mit 20 Personen, Test* und ohne Gesang / Blasinstrumente. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucher*in pro 20 m² Ausstellungsfläche.

Sport

Im Freien ist die Sportausübung von Gruppen entsprechend den allgemeinen Kontaktbeschränkungen oder bei jungen Menschen bis einschließlich 18 Jahren in Gruppen bis zu 25 Personen (plus zwei Trainer) erlaubt.

Darüber hinaus ist die Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 25 Personen erlaubt.

Zuschauer*innen unter freiem Himmel wieder erlaubt. Entweder: Max. 500 Personen mit Test*, Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster, besondere Rückverfolgbarkeit. Oder: 100 Personen mit Test*, einfache Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstandes.

Fitnessstudios sind weiterhin geschlossen. Ausgenommen ist der ärztlich verordnete Rehasport sowie der unter ärztlicher Betreuung durchgeführte Rehasport nach § 64 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX.

Kinder- und Jugendarbeit

Gruppenangebote im Freien: Angebote in festen Gruppen von bis zu 20 jungen Menschenoder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 30 Personen einschließlich der Begleitpersonen bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit. Jugendliche über 14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen benötigen für die Teilnahme an Angeboten mit Aktivitäten, die nicht kontaktfrei sind, einen Negativtestnachweis*.

Gruppenangebote in Innenräumen: Angebote in festen Gruppen von bis zu zehn jungen Menschen oder im Rahmen von Eltern-Kind-Angeboten der Familienbildung bis zu 15 Personen einschließlich der Begleitpersonen mit Negativtestnachweis* oder einem beaufsichtigten Coronaselbsttest sowie sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.

Ferienangebote und Ferienreisen mit Test* und unter Auflagen.

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht grundsätzlich ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten.
Ausnahme: Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist in Innenräumen nur mit 5 Personen gestattet.

In Innenräumen ist ein Test* erforderlich.

Freizeit

Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten und ähnlichen Einrichtungen. Voraussetzung: Negatives Testergebnis*.

Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl. Voraussetzung: Negatives Testergebnis*.

Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit Test* ist nun auch wieder möglich.

Beherbergung

„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test* und einfacher Rückverfolgbarkeit.


Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, ohne Innengastronomie. Voraussetzung: Negatives Testergebnis* und einfacher Rückverfolgbarkeit.


Busreisen mit Test* und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.

Messen/ Märkte

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sowie Test* für Teilnehmende. Abstimmung mit örtlichem Ordungsamt und teilweise Gesundheitsamt notwendig.

Tagungen/Kongresse

Weiterhin nicht zulässig.

Große Festveranstaltungen

Weiterhin nicht zulässig.

 

* Hinweis zur Testung:

Es muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das maximal 48 Stunden alt ist.

Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq).

Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht befreit.

Unter www.obk.de/teststellen erhalten Sie eine Auflistung der zugelassenen Teststellen im Oberbegrischen Kreis.

 

 

Sollte die 7-Tage-Inzidenz weiterhin sinken und an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter die nächste Inzidenzstufe (Stufe 2: Inzidenz 50-35,1) sinken, sind weitere Lockerungen möglich. Das Land stellt dies dann mit einer Allgemeinverfügung fest und gibt bekannt, dass ab dem übernächsten Tag die jeweils geltende Maßnahme wieder außer Kraft tritt. Das Land NRW informiert über die möglichen Lockerungen in einer Pressemitteilung vom 26.05.2021.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis wieder an drei aufeinanderfolgenden Werkagen einen der im Rahmen der bundeseinheitlichen Regelung vorgesehen Schwellenwerte von 100, 150 oder 165 überschreiten, greift wieder die Bundes-Notbremse. Das Land stellt dies dann mit einer Allgemeinverfügung fest und gibt bekannt, dass ab dem übernächsten Tag die jeweils geltende Maßnahme wieder außer Kraft tritt.

 

Präsenzunterricht an Schulen ab dem 31.05.2021:

Ab Montag (31.05.2021) kehren grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis liegt weiterhin unter dem Schwellenwert von 100. Auch im Oberbergischen Kreis beginnt deshalb ab dem 31.05.2021 wieder der Präsenzunterricht. Bis dahin findet Wechselunterricht statt.

Im Präsenzunterricht in Klassen- oder Kursstärke ist das Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz im Unterricht weiterhin verpflichtend. Zudem müssen sich Schüler*innen sowie alle an der Schule Beschäftigten zwei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest oder in Grundschulen, Förderschulen und einem Teil der Schulen mit Primarstufe einem Lolli-Test unterziehen.

Weitere Informationen: https://www.schulministerium.nrw/startseite/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-31-mai-2021

 

Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung ab dem 07.06.2021:

Das Land Nordrhein-Westfalen informierte gestern darüber, dass die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen ab dem 07.06.2021 landesweit in den Regelbetrieb zurückkehrt. Alle Kinder haben dann wieder einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung. Der Schritt zurück zum Regelbetrieb soll laut Land NRW weiter von einem umfangreichen Testangebot begleitet werden. Weitere Informationen zum Regelbetrieb: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/mit-neuen-regelungen-der-coronaschutzverordnung-zeigt-die-landesregierung-klare.

Bis zum Wiederbeginn des Regelbetriebs am 07.06.2021 findet im Oberbergischen Kreis weiterhin ein eingeschränkten Regebetrieb statt. Im eingeschränkten Regelbetrieb können wieder alle Kinder die entsprechenden Betreuungsangebote wahrnehmen. In der KiTa ist dabei wieder eine strikte Trennung der Gruppen und eine Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden vorgesehen. Weitere Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb: https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern.

 

Welche Regelungen gelten derzeit?

Auf www.obk.de/faq erhalten Sie einen Kurzüberblick über die aktuell noch geltenden Regelungen im Oberbergischen Kreis. Unter www.obk.de/corona-ampel können Sie sich zudem über die aktuell gültigen Regelungen informieren, die sich aufgrund folgender Vorgaben ergeben:

  • Bundeseinheitliche Corona-Notbremse (entfällt im Oberbergischen Kreis ab dem 28.05.2021)
     
  • Corona-Schutzverordnung NRW
     
  • Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen


Letzte Änderung: 27. Mai 2021