Hilfen, Zuschüsse, Leistungen

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Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Die Sozialhilfe schützt als letztes "Auffangnetz" vor Armut, sozialer Ausgrenzung und besonderer Belastung; sie erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben. Zu den vorrangigen Ansprüchen zählt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt. Örtliche Sozialhilfeträger sind die Kreise und kreisfreien Städte; überörtliche Sozialhilfeträger sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Kreise sind befugt, ihre Aufgaben durch die kreisangehörigen Gemeinden erledigen zu lassen (sog. Aufgabendelegation). Daher gibt es in jeder Gemeinde im Rathaus ein Sozialamt, an das Sie sich wenden können.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung werden gemäß Kapitel 4 des SGB XII als Teil der Sozialhilfe gewährt. Die Leistungen sichern den grundlegenden Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen.

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauernd voll erwerbsgemindert sind. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören daher insbesondere auch die Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), da diese für die Dauer ihrer Tätigkeit in der WfbM kraft gesetzlicher Fiktion als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten.

Im Einzelnen umfasst die Grundsicherung:

  • Regelsatz
  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind  
  • Kanken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen
  • Aufwendungen für kostenaufwändige Ernährung (besondere Regelungen)
  • Mehrbedarfszuschläge
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G
    • Schwangerschaft
    • Alleinerziehung

Nur für wenige Bedarfe können zusätzliche Leistungen gewährt werden, nämlich für die Erstausstattung der Wohnung, eine Erstausstattung mit Bekleidung sowie mehrtägige Klassenfahrten

Im Oberbergischen Kreis können Sie den Antrag bei der Stadt oder Gemeinde stellen, in der Sie wohnen. Leben Sie in einer Einrichtung (z.B. Altenheim, Pflegeheim), sollte der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung geschickt werden, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt haben. Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen. Die genannten Stellen geben auch weitere Auskunft, wenn Sie Fragen zu Ihrem Anspruch haben.

Eingliederungshilfe (6. Kapitel SGB XII)

Die Sozialhilfe nimmt auch in der Rehabilitation eine umfassende Aufgabe wahr. Ihre Eingliederungshilfe für behinderte Menschen stellt eine Leistung im Rahmen der Hilfe nach Kapitel 5 - 9 SGB XII dar und zielt darauf ab, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dadurch den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Mit Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zum 01.07.2002 sind auch die Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen worden.
Die Einzelheiten über Art und Umfang der Eingliederungsmaßnahmen ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 53 ff SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach § 54 SGB XII i. V. m. §§
6 ff
Eingliederungshilfeverordnung und umfassen vor allem:

  • Leistungen der medizinischen Rehabilitation gem. § 26 SGB IX einschließlich der
    Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX,
  • Leistungen zu Hilfen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 41 SGB IX
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. § 55 SGB IX
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
  • Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf (auch Besuch
    der Hochschule)
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
  • Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten gem. § 56 SGB XII,
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
  • Beihilfen - soweit im Einzelfall gerechtfertigt - an den behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen oder an seine Angehörigen zum Besuch während der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung.

Wird Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe erbracht, umfasst die Hilfe auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen.

Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

Bei Pflegebedürftigkeit nehmen Versicherte vorrangig Leistungen der Pflegekasse nach dem Sozialgesetzbuch Teil XI in Anspruch.

Ähnliche Leistungen sind für Nichtversicherte nach dem 7. Kapitel SGB XII möglich. Diese Leistungen sind im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegekasse aber nachrangig. Der Hilfesuchende muss (im Rahmen von Freibeträgen) sein Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor er Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten kann und auch andere Möglichkeiten der Hilfe vorrangig in Anspruch nehmen.

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verpflichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Hilfe benötigt.

Hilfe zur Pflege kann in Hilfen im häuslichen Bereich bestehen oder in der Übernahme von Heimpflegekosten.

Ist Hilfe im häuslichen Bereich ausreichend, gewährt das Sozialamt Pflegegelder in gleicher Höhe wie die Pflegekasse und kann auch Kosten für eine besondere Pflegekraft oder einen Pflegedienst übernehmen. Unter bestimmten Umständen können auch Leistungen neben den Leistungen der Pflegekasse gewährt werden, wenn diese nicht ausreichen.

Persönliches Budget

Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erbracht werden. Weitergehende Informationen hierzu hält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit unter: www.bmas.de Stichwort „Persönliches Budget“.

Leistungen nach den Bestimmungen der Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferfürsorge als Teil des Sozialen Entschädigungsrechts ist im Bundesversorgungsgesetz (BVG) und seinen Nebengesetzen geregelt. Sie dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes, der sog. Kriegsopferversorgung, durch besondere Hilfen im Einzelfall.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

Anspruchsberechtigter Personenkreis
Der anspruchsberechtigte Personenkreis umfasst:

  • Beschädigte, die eine Grundrente nach § 31 BVG beziehen oder einen Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 BVG haben,
  • Hinterbliebene, die Leistungen nach §§ 38 ff. BVG beziehen (Witwen, Witwer, Lebenspartner/innen, Waisen, Elternpaare und Elternteile).

Neben Opfern des Krieges erhalten folgende Personen und ihre leistungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge in entsprechender Anwendung des BVG:

  • Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG),
  • Zivildienstleistende, die eine Schädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes (ZDG),
  • Opfer von Gewalttaten nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG),
  • Impfgeschädigte, bei denen die Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegen,
  • politische Häftlinge in der ehemaligen DDR und in den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die infolge der Inhaftierung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Häftlingshilfegesetzes (HHG),
  • Opfer politisch motivierter Strafverfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR, die in der auf einem Unrechtsurteil beruhenden Haft Gesundheitsschäden erlitten haben, nach den Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sowie
  • Opfer einer hoheitlichen Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle
  • in der ehemaligen DDR, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung gesundheitliche Schäden erlitten haben, nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG).

Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist, dass die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Versorgers nicht in der Lage sind, einen bestehenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken (wirtschaftliche Kausalität).

Bei folgenden Personengruppen wird dieser Zusammenhang stets angenommen:

  • bei Beschädigten, die Grundrente nach § 31 BVG mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten,
  • bei Schwerbeschädigten (das sind Personen mit einem GdS von wenigstens 50), die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Bei den sonstigen Berechtigten wird das Vorliegen der wirtschaftlichen Kausalität vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist.

Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge dienen der Deckung eines aktuell bestehenden Bedarfs und sind damit nicht auf den in der Vergangenheit vorhandenen Bedarf ausgerichtet. Sie werden grundsätzlich auf vorherigen Antrag erbracht und sind vom Einsatz von Einkommen und Vermögen abhängig, soweit der Bedarf nicht ausschließlich schädigungsbedingt ist.
 

Die wesentlichen Leistungen der Kriegsopferfürsorge

Hilfe zur Pflege (§ 26 c BVG) wird Beschädigten und Hinterbliebenen erbracht, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen sind. Soweit von den gesetzlichen Pflegekassen, privaten Pflegeversicherungen und Beihilfestellen bereits Pflegeleistungen erbracht werden oder ein Anspruch darauf besteht, sind diese gegenüber der Kriegsopferfürsorge vorrangig. Hilfe zur Pflege kommt daher in Betracht, wenn die in ihrer Höhe begrenzten Pflegeleistungen der anderen Leistungsträger nicht ausreichen, um den notwendigen Pflegebedarf zu decken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Pflege im häuslichen Bereich durch Pflegedienste sichergestellt wird, bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, beim Besuch von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege und bei stationärer Unterbringung in einer Einrichtung der Altenpflege.

Mit der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26 d BVG) soll den Beschädigten und Hinterbliebenen ein Verbleiben im gewohnten Lebensumfeld und in der vertrauten Umgebung gesichert werden, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt selbstständig zu führen. Aufgabe der Leistung ist die Sicherung der Weiterführung des eigenen Haushalts bzw. die Weiterversorgung Angehöriger in der eigenen Wohnung. Voraussetzung ist hierbei, dass keiner der Haushaltangehörigen den Haushalt selbstständig führen kann oder sich durch die Leistung eine Heimunterbringung vermeiden oder zumindest verzögern lässt.

Die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a BVG) soll den notwendigen und angemessenen Bedarf des täglichen Lebens sicherstellen, soweit der Lebensunterhalt (Lebenshaltungs-, Unterkunfts- und Heizkosten) nicht aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Neben laufenden Leistungen kommen auch einmalige Beihilfen, z. B. für Umzugs- und Renovierungskosten, in Betracht.

Erholungshilfe (§ 27 b BVG) erhalten Beschädigte für sich und den Ehegatten bzw. die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner sowie Hinterbliebene zur Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Wohnungshilfe (§ 27 c BVG) erhalten Schwerbeschädigte, die aufgrund der Schädigungsfolgen bauliche Veränderungen des vorhandenen Wohnraums (z. B. Badumbau, Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe) benötigen. Leistungen kommen sowohl für Wohnungen im Eigentum der Schwerbeschädigten als auch für Mietwohnungen in Betracht.

Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d BVG) sollen die Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung erleichtern oder ermöglichen. Als Leistungen kommen insbesondere die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (z. B. Betreuung in einer Einrichtung oder Werkstatt für behinderte Menschen, Kraftfahrzeughilfen oder Blindenhilfe in Betracht.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26 und 26a BVG) sollen eine erstmalige Eingliederung oder eine Wiedereingliederung des gesundheitlich geschädigten Menschen
in Arbeit und Beruf sicherstellen. Sie umfassen daher alle Leistungen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit Beschädigter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen bzw. wieder herzustellen und sie hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern.

Weiter Informationen erhalten Sie im Internet unter:
http://www.lvr.de/soziales/soziale-entschaedigung-kriegsopfer/kriegsopferfuersorge/

Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland, LVR-Hauptfürsorgestelle, 50663 Köln, Telefon: 0221/809-0, E-Mail: kriegsopferfuersorge@lvr.de.
 

Fahrschulen für behinderte Menschen

Verschiedene Fahrschulen des Fahrlehrerverbandes Nordrhein e.V. bieten eine Fahrausbildung für behinderte Menschen an. Nähere Informationen und Adressen erhält man unter 02203/2030320 oder www.fahrlehrerverband-nordrhein.de.
 

Nachlässe beim Autokauf

Verschiedene Auto-Konzerne gewähren Menschen mit Schwerbehinderung beim Neukauf eines PKW bis zu 20 % Rabatt. Voraussetzung ist zumeist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie eines der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“. Mit Nachlässen werben zum Beispiel: Ford Werke AG, Volkswagen AG, Adam Opel AG, Renault Nissan Deutschland AG.
 

Behinderte Menschen auf Reisen

Unter den vielen Reiseangeboten der Veranstalter gibt es behindertengerechte Bus-, Bahn- und Flugreisen mit Reisezielen in Deutschland, Europa und weltweit. Angeboten werden zum Beispiel auch rollstuhlgerechte Safaris in Afrika, Studienreisen für Blinde durch China, betreute Gruppenreisen für geistig behinderte Menschen, Ferien für behinderte Kinder, Flugreisen für Dialysepatienten, behindertengerechte Wohnmobile.

Auskünfte erteilen die Reiseveranstalter oder die Reisebüros.
Aktuelle Reisetipps für körperbehinderte Menschen bietet auch der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V., Postfach 20 in 74236 Krautheim an, Telefon: 06294/42810.
 

Toiletten für behinderte Menschen

 

In Europa gibt es ca. 7000 Toiletten für Menschen mit Behinderung, die mit einer Schließanlage versehen sind. Den Universalschlüssel dafür können schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 70 erhalten; Kosten 18 €. Auch mit den Merkzeichen H, BL, aG und B im Ausweis kann der Schlüssel erworben werden.

CBF Darmstadt, Palastwiesenstraße 123a, 64293 Darmstadt, Telefon: 06151/81220.
 

Informationsmedium REHADAT

REHADAT ist ein Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation, das aber auch viele hilfreiche Hinweise und Adressen gibt zur allgemeinen Rehabilitation. 



Letzte Änderung: 5. Mai 2017