Auskunft über Alleinsorge

Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister als Nachweis für das alleinige Sorgerecht

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung

  1. keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden,
  2. im Sorgeregister keine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung zur Übertragug der ganzen oder teilweisen 
    gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs.1 Nr. 3 BGB, § 155a FamFG eingetragen ist.
  3. keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwahrt wird aufgrund derer die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben - unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht. Sie wird beim Jugendamt beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt, und kostenfrei ausgestellt.

Den Antrag auf die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister können Sie schriftlich oder per E-Mail stellen - und bekommen die Bescheinigung per Post zugestellt. Bitte teilen Sie dem zuständigen Sachbearbeiter für Ihren Buchstabenbereich mit, dass Sie eine entsprechende Bescheinigung benötigen und reichen gleichzeitig die Geburtsurkunde des Kindes sowie Ihren Personalausweis ein (Vor- und Rückseite).



Letzte Änderung: 8. März 2023