Kreisvolkshochschulsatzung


Satzung der Volkshochschule Oberbergischer Kreis vom 15.11.1979
 
Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 6.9.1979 aufgrund des § 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV. NW. 1975 S. 84), geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 27.6.1978 (GV. NW. S. 268), Art. 4 1. FRG v. 11.7.1978 (GV. NW. S. 290) und der §§ 4 und 17 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – 1. WbG) vom 29.09.1999 folgende Satzung für die Volkshochschule OBK beschlossen:
 
§ 1
Allgemeines
 
Die Volkshochschule ist eine gemeinnützige, nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung in der Unterhaltungsträgerschaft des Oberbergischen Kreises.
 
§ 2
Aufgaben der Kreisvolkshochschule
 
(1) Die Volkshochschule OBK ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 1 Abs. 2, § 10 1. WbG NW und erfüllt in diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
 
(2) Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung der ersten Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
 
(3) Die Arbeit der Volkshochschule OBK ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet. Die Volkshochschule OBK gewährleistet die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung (§ 4 Abs. 1 1. WbG) und kann zu diesem Zweck entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u.a.) gemäß §§ 3 und 11 Abs. 1 1.WbG anbieten. Der Träger legt nach Anhörung des Leiters der Kreisvolkshochschule die Grundsätze für die Arbeit der Kreisvolkshochschule fest.
 
(4) Auf Wunsch wird bei regelmäßiger Teilnahme an Kursen, Arbeitsgemeinschaften und Seminaren ein Studienschein ausgestellt, den die Hörer zum Nachweis der in den Veranstaltungen der Volkshochschule OBK erworbenen Kenntnisse verwenden können.
 
§ 3
Studienjahr
 
Das Studienjahr gliedert sich in 2 Semester und richtet sich in der Regel nach den Schulferien des Landes NRW.
 
§ 4
Leitung **)
 
(1) Die Geschäfte der Volkshochschule OBK werden nach näherer Bestimmung durch die vom Landrat erlassene Geschäftsanweisung in der Regel von dem/der Leiter/in der Volkshochschule OBK wahrgenommen. Durch die Geschäftsanweisung kann bestimmt werden, dass bei Angelegenheiten von besonderer rechtlicher oder finanzieller Bedeutung die Entscheidung der/die Dezernent/in im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Volkshochschule OBK trifft.
 
(2) Der/Die Leiter/in der Volkshochschule OBK wird vom Kreistag bestellt. Er/Sie ist gegenüber dem Träger für die Arbeit der Volkshochschule OBK verantwortlich.
 
(3) Zu den Aufgaben des/r Leiters/in der Volkshochschule OBK gehören, ohne dass dadurch die Aufgaben der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/innen und der Abteilungsleiter/innen berührt werden, insbesondere
  1. Die pädagogische, organisatorische und verwaltungsmäßige Leitung der Einrichtung in dem durch § 4 (1) bestimmten Umfang.
  2. Die langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes.
  3. Die Aufstellung des Arbeitsplanes im Rahmen der vom Träger festgelegten Grundsätze.
  4. Die Auswahl und Verpflichtung der Dozenten/innen im Benehmen mit den Abteilungsleitern/innen.
  5. Die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplanes.
  6. Die Verwaltung der Gebäude der Volkshochschule OBK. 
  7. Die Ausübung des Hausrechtes in den Gebäuden der Volkshochschule OBK im Auftrage des Landrates.
§ 5
Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter/innen
 
(1) Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/innen (Fachbereichsleiter/innen) werden nach Maßgabe des Stellenplanes vom Unterhaltsträger im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Volkshochschule OBK bestellt.
 
(2) Zu den Aufgaben der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/innen gehören:
  1. Die pädagogische Planung und die Durchführung von Veranstaltungen im Fachbereich. 
  2. Die Aufstellung des Arbeitsplanes im betreffenden Fachbereich in Absprache mit den Abteilungsleitern. 
  3. Die Dozenten- und Hörerbetreuung. 
  4. Die Koordination mit den anderen Fachbereichsleitern/innen und den Abteilungsleitern/innen im jeweiligen Fachbereich. 
  5. Die fachbereichsbezogene Kooperation mit anderen Institutionen der Erwachsenenbildung im Oberbergischen Kreis.
§ 6
Abteilungsleiter/innen **)
 
(1) Gemäß § 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden wird für jede Abteilung ein/e Abteilungsleiter/in bestellt.
 
(2) Die Abteilungsleiter/innen sind verantwortlich für die Aufstellung und Durchführung des Programmes der einzelnen Abteilungen und bemühen sich um eine bedarfsgerechte Entwicklung des Programmes im Sinne des 1. Weiterbildungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen (Bedarfs- und Flächendeckung).
 
(3) Die Abteilungsleiter/innen bemühen sich unter Mitwirkung des/der Volkshochschulleiters/in OBK auf den stattfindenden Konferenzen um eine Koordination des Bildungsangebotes im Oberbergischen Kreis.
 
(4) Die Abteilungsleiter/innen erhalten eine Vergütung. Die Höhe und die Berechnung der Vergütung wird auf Vorschlag des/der Leiters/in der Volkshochschule OBK und auf Empfehlung des Kulturausschusses vom Kreisausschuss beschlossen.
 
§ 7
Mitwirkung in der Volkshochschule OBK ***)
 
(1) Allgemeines
  1. Ziel der Mitwirkung ist es, die notwendige Zusammenarbeit aller an der Volkshochschularbeit Beteiligten zu fördern und damit die Bildungsarbeit zu unterstützen. 
  2. Die Mitwirkung umfasst die Beteiligung und die dazu erforderliche Information. Die Beteiligung beinhaltet Anhörungs-, Beratungs- und Anregungsrechte. 
  3. Hauptamtliche Pädagogen/innen, Abteilungsleiter/innen, nebenberufliche Dozenten/innen und Hörer/innen wirken an der Gestaltung der Volkshochschularbeit mit. 
  4. Die Mitwirkung kann in entsprechenden Konferenzen in den Abteilungen wahrgenommen werden.
§ 8
Dozenten/innen **)
 
(1) Die Dozenten/innen sind in der Regel nebenamtlich oder nebenberuflich tätig. Sie werden jeweils für die Dauer ihres Lehrauftrages bzw. für die jeweilige Veranstaltung als freie Mitarbeiter durch Dienstvertrag verpflichtet. Die Honorare werden von dem/der Leiter/in der Volkshochschule OBK vorgeschlagen und auf Empfehlung des Kulturausschusses vom Kreisausschuss festgesetzt.
 
(2) Das Recht auf Freiheit der Lehre ist gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
 
(3) Die Dozenten/innen der Arbeitsgemeinschaften, Kurse und Veranstaltungsreihen sollen mindestens einmal jährlich zu je einer Dozentenkonferenz der Abteilung, gegebenenfalls zu Konferenzen in einem Fachbereich zusammengerufen werden.
 
§ 9
Hörer/innen
 
(1) Hörer/innen der Volkshochschule OBK kann jeder werden, der die erste Bildungsphase vollendet hat. In besonderen Fällen, insbesondere wenn ein wichtiges Interesse des/der Hörers/in besteht, können mit Erlaubnis des Leiters der Volkshochschule OBK auch jüngere Hörer an den Veranstaltungen teilnehmen.
 
(2) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Hörer/innen verbindlich.
 
(3) Für Schäden, die anlässlich der Teilnahme an Veranstaltungen entstanden sind, kann der Oberbergische Kreis nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht ein Verschulden des Kreises oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt.
 
§ 10
Gebühren
 
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule OBK ist eine Gebühr zu entrichten. Näheres wird durch eine vom Kreistag zu beschließende Gebührensatzung geregelt.
 
§ 11
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisvolkshochschule des Oberbergischen Kreises am 18.12.1975 in der Fassung vom 1.2.1977 außer Kraft.
 
 

 
*) Kbl/0 vom 05.12.1979, geändert durch Satzungen vom 13.07.1981 (Tageszeitungen vom 24.07., 25.07. und 29.07.1981) und 26.05.1982 (Tageszeitungen vom 07.06. und 08,06.1982).
 
**) § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 geändert, § 6 Abs. 4 angefügt durch Satzung vom 13.07.1981 (Tageszeitungen vom 24.07., 25.07. und 29.07.1981); in Kraft getreten am 30.07.1981.
 
***) § 7 geändert durch Satzung vom 26.05. 1982 (Tageszeitungen vom 07.06. und 08.06.1982); in Kraft getreten am 09.06.1982.


Letzte Änderung: 20. Januar 2010