Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer

Sie haben eine neue Idee für Ihr Dorf oder planen schon länger die Umsetzung eines Projektes mit Ihrer Dorfgemeinschaft, jedoch fehlten bisher die finanziellen Mittel? Dann beantragen Sie bis zum 31.03.2026 eine Förderung über die Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer 2026 

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Eine Sitzgruppe aus Holzpaletten mit hellgrünen Polstern, bestehend aus zwei Sofas und zwei Tischen. Die Tische sind mit Kerzen und Dekoration verziert. Im Hintergrund ist eine Hauswand und eine Hecke zu sehen.
Im Jahr 2025 geförderte Palettenmöbel (Foto: Dorfgemeinschaft Hülsenbusch)

Die Förderrichtlinie

Die Dörfer und Siedlungsgemeinschaften im Oberbergischen Kreis sind geprägt durch ein vielseitiges ehrenamtliches Engagement und ausgeprägte Vereinsstrukturen.

Dieses Engagement wertschätzt der Kreistag des Oberbergischen Kreises und unterstützt erneut mit insgesamt 50.000 Euro die Dorfentwicklung.

Hierfür wurde die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben des ehrenamtlichen Engagements in den Dörfern des Oberbergischen Kreises 2026 (Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer)   aktualisiert.

Zielgruppe

Die Förderung richtet sich an Dorf- oder Heimatvereine, nicht vereinsrechtlich eingetragene Dorfgemeinschaften sowie natürliche Personen aus den Dörfern der dreizehn Städte und Gemeinden im Oberbergischen Kreis.

 

Förderfähige Vorhaben und Ideen

Es werden Vorhaben oder Projektideen gefördert, welche die Erhaltung, Ausweitung oder Weiterentwicklung lebenswerter Strukturen in den Dörfern und Siedlungsgemeinschaften des Oberbergischen Kreises in ihren Mittelpunkt stellen.

Beispielhaft für förderfähige Vorhaben wären etwa bauliche Maßnahmen, wie die Errichtung eines Dorfeingangsschildes oder Hochbeete für Pflanzungen im Dorf. Darüber hinaus aber auch die Anschaffung von Spielgeräten oder technischer Ausstattung oder die Ausgaben für die Ausrichtung einer Dorfwerkstatt bzw. ähnlichen Fortbildung für die Dorfgemeinschaft.

Detaillierte Informationen Förderkriterien finden Sie in der Richtlinie Oberbergische Dörfer 2026 .
Eine Übersicht der Projekte der Förderphasen 2021 bis 2025 finden Sie am Ende dieser Seite.

 

Antragsfrist

Die unterschriebenen Anträge müssen bis zum 31.03.2026 beim Oberbergischen Kreis eingehen.

 

Postanschrift

Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität
Dorfservice Oberberg
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach

 

E-Mail-Adresse

Alternativ kann der unterzeichnete Antrag auch innerhalb der o.g. Frist an markus.klein@obk.de übersandt werden.

Download

Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer 2026 

Antragsformular Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer  

Verwendungsnachweis Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer 

Fragen zur Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer

Businessman touching hand drawn question marks with his finger

Antworten auf oft aufkommende Fragen sind in einer Übersicht Häufige Fragen (FAQ) zur Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer für Sie zusammengestellt.

 

Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne Ihre Ansprechpartner

Markus Klein
Dorfservice Oberberg
Telefon: 02261 88-6131
Fax: 02261 88-972-6131
E-Mail: markus.klein@obk.de

 

Online-Infoveranstaltung
Am Donnerstag, 19. Februar 2026 wird um 18:30 Uhr über den Dorfservice Oberberg eine Online-Infoveranstaltung zur Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer 2026  geben. Interessierte Dorfgemeinschaften und Dorfvereine können sich hierzu bei Markus Klein über E-Mail markus.klein@obk.de anmelden und die Zugangsdaten anfordern.

Häufige Fragen (FAQ) zur Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer

Nein, laufende Kosten, wie beispielsweise die Miete oder die Nebenkosten für ein Vereinshaus, sind nicht förderfähig.

Auch Vorhaben, die primär Gewinn erwirtschaften oder Ideen, in deren Umsetzung nur einzelne Personen begünstigt werden oder einen Vorteil erhalten, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Ebenso nicht förderfähig sind Ausgaben zur Anschaffung und Unterhaltung von Solaranlagen, Geräten zur Verkehrsüberwachung, Heizpilze und Defibrillatoren.

Das geplante Vorhaben hat eine Mindestsumme von 500 Euro. Die maximale Summe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben darf 5.000 Euro nicht überschreiten.
 
Es muss gewährleistet sein, dass die Umsetzung des geplanten Vorhabens bis zum 15.11.2026 abgeschlossen ist.
 
Das von Ihnen geplante Vorhaben muss in einem Dorf oder einer Siedlungsgemeinschaft auf dem Gebiet des Oberbergischen Kreises umgesetzt werden.
 
Sämtliche förderprojektbezogenen Maßnahmen (z. B. Käufe, Bestellungen, Aufträge) dürfen erst nach Bewilligung der Förderung begonnen bzw. ausgeführt werden.
 
Alle geplanten Vorhaben dürfen nicht anderweitig gefördert werden.
 
 

Nein, je Antragstellendem ist nur ein Antrag auf Zuwendung möglich.
Je Dorf kann nur ein Antrag bewilligt werden.
 

Achten Sie bitte bei der Planung Ihres Vorhabens auf mögliche notwendige (zum Beispiel bau- oder umweltrechtliche) Genehmigungen und Erlaubnisse, die für die Umsetzung relevant sind und bei der Antragsstellung bereits vorliegen müssen. Noch fehlende Genehmigungen müssen dem Oberbergischen Kreis spätestens zum 31.03.2026 (Antragsfrist) vorgelegt werden. 

Dies ist abhängig davon, wie hoch die Kosten Ihres geplanten Vorhabens sind. Dem Oberbergischen Kreis sind zur Prüfung der Angemessenheit der genannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben Nachweise in Form

  • von drei Vergleichsangeboten vorzulegen, wenn die Kosten der Anschaffung eines einzelnen Maßnahmenbestandteils einen Wert von 3.000 Euro übersteigen, 
  • von zwei Vergleichsangeboten vorzulegen, wenn die Kosten für Handwerks-/ Dienstleistungen eines einzelnen Maßnahmenbestandteils einen Wert von 3.000 Euro übersteigen.

Nein, im Rahmen des Vorhabens geleistetes ehrenamtliches Engagement sowie andere unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können nicht als fiktive Ausgabe für einen geplanten Maßnahmenbestandteil in die Kalkulation der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einbezogen werden. 

Ehrenamtliches Engagement sowie andere unentgeltliche Arbeitsleistungen zur Umsetzung des Vorhabens werden zusätzlich zum Fördersatz von 80% mit einer Engagementpauschale in Höhe von 5% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben berücksichtigt.

Wenn das von Ihnen eingereichte Vorhaben eine Bewilligung für eine Förderung erhält, wird diese auf Ihre Anforderung hin vom Oberbergischen Kreis an Sie ausgezahlt. Sie erhalten den vollständigen Betrag, eine Teilauszahlung erfolgt nicht. Nach der Auszahlung sind die Fördermittel, dem Vorhaben aus Ihrem Antrag entsprechend, bis zum 15.11.2026 zu verwenden.

Nein, die Fördermittel sind zweckgebunden. Das bedeutet die Fördermittel müssen für das Vorhaben Verwendung finden, welches Sie in Ihrem Antrag beschrieben haben. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist dementsprechend nicht zulässig und hat die vollständige Rückzahlung der Fördermittel zur Folge.

Auch Änderungen innerhalb des Vorhabens sind dem Oberbergischen Kreis frühzeitig zu melden und abzustimmen. Der Oberbergische Kreis behält sich bei Änderungen des Vorhabens vor, bereits bewilligte Fördermittel zurückzuverlangen.

Sollte Ihr geplantes Vorhaben nicht umgesetzt oder eingestellt werden, sind die Fördermittel ebenfalls vollständig zurückzuzahlen.

Sollten sich die Gesamtausgaben im Rahmen der Umsetzung, auch ohne die Einflussnahme des Antragstellenden, erhöhen, führt dies nicht zu einer Neubewertung der Zuwendung. Eine Erhöhung der Fördermittel ist nicht möglich.

Ja. Nach dem fristgerechten Abschluss Ihres Vorhabens müssen Sie dem Oberbergischen Kreis im Rahmen eines Verwendungsnachweises darlegen, dass Sie die erhaltenen Fördermittel zweckentsprechend verwendet haben. Dieser Verwendungsnachweis ist dem Oberbergischen Kreis bis zum 15.12.2026 vorzulegen. Nicht verwendete und nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel sind dem Oberbergischen Kreis zurückzuzahlen.

Ein nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Verwendungsnachweis hat ebenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung Ihrerseits zur Folge.

Ja, als Antragstellender sind Sie nach der erfolgreichen Fertigstellung für Ihr gefördertes Projekt verantwortlich. Das bedeutet, Sie müssen für die Pflege und im Falle von Beschädigung für die Reparatur sorgen. Es bestehen zudem Zweckbindungsfristen. Bei technischen Geräten und Maßnahmen betragen diese fünf, bei Baumaßnahmen zwölf Jahre.

Ja, soweit es die Beschaffenheit des Vorhabens oder des Projektes zulässt, ist eine Kennzeichnung anzubringen, die auf die Förderung verweist. Diese ist mit dem Oberbergischen Kreis abzustimmen.
 

Da es sich bei allen Vorhaben um ein gemeinsames Projekt des Antragstellenden und dem Oberbergischen Kreis handelt, sind Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in Absprache mit dem Dorfservice Oberberg, eng miteinander abzustimmen.

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