Öffentliche Bekanntmachung

Veröffentlichungsdatum: 2026-05-29

Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises

Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 28.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Träger des Rettungsdienstes

  1. Der Oberbergische Kreis ist nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) vom 24.11.1992 Träger des Rettungsdienstes. Der Oberbergische Kreis ist verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.

  1. Personen, die im Oberbergischen Kreis verunglücken oder erkranken, sind berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der verfügbaren Rettungstransport- und Krankentransportfahrzeuge in Anspruch zu nehmen.

§ 2

Grundsätze

  1. Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

  1. Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.

  1. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.

  1. Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung.

§ 3

Gebühren

  1. Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes des Oberbergischen Kreises erhebt der Kreis Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

  1. Die Gebühren entstehen
    1. bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport;
    2. bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten;
    3. bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist;
    4. bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition durch die Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW, KTW, NEF.

  1. Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet.

  1. Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann der Oberbergische Kreis eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des Fahrzeugs.

§ 4

Gebührenschuldner

  1. Gebührenpflichtig ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird.

  1. Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.

  1. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Gebührenmaßstab

Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges oder der Leitstelle nach Art des Einsatzes als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. Daneben wird eine Kilometergebühr für die einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je Kilometer erhoben.

 

§ 6

Gebührensätze

Es gelten die folgenden Gebührensätze:

Krankentransportwagen (KTW)

180,46 EUR

Rettungswagen (RTW)

861,48 EUR

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)

1.062,68 EUR

Leitstelle RTW

39,79 EUR

Leitstelle KTW

29,84 EUR

Leitstelle NEF

15,91 EUR

Kilometergebühr

2,50 EUR

§ 7

Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Kreiskasse des Oberbergischen Kreises zu entrichten.

  1. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises vom 01.07.2025 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Oberbergischen Kreis wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

  1. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  1. der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

  1. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, 28.05.2026

gez.

Klaus Grootens

- Landrat -