Europawahl 2024
Endgültiges amtliches Wahlergebnis für den Oberbergischen Kreis
(Weiterleitung auf Wahlen KDVZ)
Allgemeine Informationen
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 09. Juni 2024
Vom 06. bis 09. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union das 10. Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den 09. Juni 2024 bestimmt (siehe hierzu „Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2024“ vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 213)).
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz (EuWG) und die Europawahlordnung (EuWO) regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Bei der Europawahl 2024 wird das 10. Europäische Parlament gewählt. Das Europäische Parlament ist eines der sieben Organe der EU.
Die Organe der Union sind gem. Art. 13 des Vertrages über die Europäische Union:
- das Europäische Parlament,
- der Europäische Rat,
- der Rat,
- die Europäische Kommission,
- der Gerichtshof der Europäischen Union,
- die Europäische Zentralbank,
- der Rechnungshof.
Jeder Mitgliedsstaat wählt für das Europäische Parlament die Vertreter für seinen Staat. Die Abgeordneten werden für fünf Jahre gewählt.
Das 10. Europäische Parlament wird nach den Vorgaben des Vertrags von Lissabon gewählt. Grundsätzlich orientiert sich die Zahl der Abgeordneten an der Bevölkerungszahl des Mitgliedslandes. Nach dem Vertrag von Lissabon darf das Europäische Parlament maximal 751 Abgeordnete umfassen (inkl. Präsident). Kein Land soll mehr als 96 oder weniger als 6 Sitze im Parlament haben, damit sich weder eine einseitige Dominierung noch eine politische Einflusslosigkeit ergibt. Einwohnerärmere Staaten sind dadurch im Vergleich zu einwohnerstarken Staaten besser im Europäischen Parlament repräsentiert („degressive Proportionalität“).
Insgesamt ergibt sich für die kommende Wahlperiode folgende Sitzverteilung:
| Land | 2019 | 2024 |
| Belgien | 21 | 22 |
| Bulgarien | 17 | 17 |
| Dänemark | 14 | 15 |
| Deutschland | 96 | 96 |
| Estland | 7 | 7 |
| Finnland | 14 | 15 |
| Frankreich | 79 | 81 |
| Griechenland | 21 | 21 |
| Irland | 13 | 14 |
| Italien | 76 | 76 |
| Kroatien | 12 | 12 |
| Lettland | 8 | 9 |
| Litauen | 11 | 11 |
| Luxemburg | 6 | 6 |
| Malta | 6 | 6 |
| Niederlande | 29 | 31 |
| Österreich | 19 | 20 |
| Polen | 52 | 53 |
| Portugal | 21 | 21 |
| Rumänien | 33 | 33 |
| Schweden | 21 | 21 |
| Slowakei | 14 | 15 |
| Slowenien | 8 | 9 |
| Spanien | 59 | 61 |
| Tschechische Republik | 21 | 21 |
| Ungarn | 21 | 21 |
| Zypern | 6 | 6 |
| Europäische Union | 705 | 720 |
Im 9. Europäischen Parlament ist die Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Parteien vertreten:
- Christlich Demokratische Union (CDU)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Alternative für Deutschland (AfD)
- Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU)
- Die Linke (DIE LINKE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Die PARTEI
- FREIE WÄHLER (FW)
- Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei)
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)
- Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE)
- VOLT Deutschland (VOLT)
- Piratenpartei Deutschland (Piraten)
Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge. Es wählt den Präsidenten der Kommission.
Bei der Gestaltung der Rechtssätze hat das Europäische Parlament in den meisten Politikfeldern gleiches Gewicht wie der Rat der Europäischen Union. Sie können jeweils in zwei Lesungen Änderungen an den Gesetzesvorlagen vornehmen. Bei Uneinigkeit müssen sie sich in einem Vermittlungsausschuss einigen. Die Tatsache, dass europäisches Recht dem Grunde nach über dem Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten steht, wird weitgehend verkannt, woraus sich die relativ geringe Wahlbeteiligung ergeben dürfte.
Das Europäische Parlament und der Rat bilden gemeinsam die Haushaltsbehörde der EU, die über die Budgetierung des EU-Haushalts entscheidet. Die Europäische Kommission schlägt einen Haushaltsentwurf vor; im Haushaltsverfahren können dann Parlament und Rat Änderungen beschließen. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird der Haushaltsentwurf in einem Vermittlungsausschuss beraten, dem sowohl Vertreter des Parlamentes als auch des Rates angehören. Kommt es zu keiner Einigung so legt der Rat einen neuen Haushaltsentwurf vor. Kommt es im Vermittlungsverfahren zu einem gemeinsamen Entwurf, können Rat und Parlament diesem binnen 14 Tagen zustimmen. Lehnt der Rat den Entwurf ab, so kann das Parlament immer noch beschließen, ihn anzunehmen.
Außerdem übt das Parlament die parlamentarische Kontrolle über die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union aus. Es prüft zusammen mit dem Rechnungshof, ob die Kommission den Haushaltsplan ordnungsgemäß ausgeführt hat. Auch der Rat und der Europäische Rat sind dem Parlament Rechenschaft schuldig. Der Präsident des Europäischen Rates erstattet dem Parlament nach jedem Gipfeltreffen Bericht. Die Mitglieder des Rates oder der Kommission sind zur Antwort verpflichtet, wenn Abgeordnete schriftlich oder mündlich Auskunft von ihnen verlangen. Hierfür kann es Untersuchungsausschüsse einrichten und gegebenenfalls Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben.
Auch der Beitritt neuer Mitgliedsstaaten ist von der Zustimmung des Europäischen Parlaments abhängig.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind
1. Deutsche, die
- das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder
- nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von Ihnen betroffen sind und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer durch Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt.
2. In Deutschland lebende Unionsbürger können an der Europawahl teilnehmen, wenn sie
- am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mind. 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU eine Wohnung inne haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Unionsbürger, wenn nach § 6a Abs. 2 EuWG infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht vorliegt oder er in dem Mitgliedstaat der EU, dessen Angehörigkeit er besitzt, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzt.
Unionsbürger müssen sich entscheiden, ob sie an der Wahl zum Europäischen Parlament in Deutschland oder in ihrem Herkunftsland teilnehmen möchten.
Wahlberechtigte nichtdeutsche Unionsbürger werden von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie
- auf ihren Antrag hin bereits bei einer vorherigen Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren und
- sie zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen waren, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Alle übrigen nichtdeutschen Unionsbürger müssen bis zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen.
Wählbarkeit
Wählbar ist, wer am Wahltag
1. als Deutscher
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (s.o.) oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
2. als Unionsbürger
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (s.o.), infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder in seinem Herkunftsland infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.
Vorläufige Zahl der Wahlberechtigten - Stand: 28.04.2024
| Wahlgebiet | Wahlberechtigte Europawahl |
| Bergneustadt | 12.593 |
| Engelskirchen | 15.219 |
| Gummersbach | 37.964 |
| Hückeswagen | 11.728 |
| Lindlar | 16.966 |
| Marienheide | 10.323 |
| Morsbach | 8.226 |
| Nümbrecht | 13.973 |
| Radevormwald | 16.488 |
| Reichshof | 14.880 |
| Waldbröl | 14.630 |
| Wiehl | 20.237 |
| Wipperfürth | 16.679 |
| Oberbergischer Kreis | 209.906 |
In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt. Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von Ihnen festgelegten Modalitäten zulassen.
In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.
Aktuelle Informationen der Bundeswahlleiterin zur Europawahl.
Für die Wahl gelten weiterhin keinerlei Sperrklauseln, da das Bundesverfassungsgericht die am 10.10.2013 mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes (EuWG) in Kraft getretene Drei-Prozent-Sperrklausel nach § 2 Abs. 7 EuWG für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt hat.
Nach Art. 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) findet die Wahl fünf Jahre nach der vorangehenden Europawahl in einem Zeitraum zwischen Donnerstag und Sonntag statt. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt selbst, wann in seinem Land die die Wahlhandlung stattfindet. In Deutschland findet die Wahl am Sonntag, dem 09.06.2024, statt, auch in Österreich und anderen Ländern wird üblicherweise sonntags gewählt, in den Niederlanden dagegen bereits am Donnerstag.
Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Wahllokale sind bei der Europawahl von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Nach Schließung der Wahllokale kann unmittelbar mit der Stimmenauszählung begonnen werden.
Die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses für Deutschland durch den Bundeswahlleiter darf jedoch frühestens nach Ende der Stimmabgabe in den anderen EU-Mitgliedsstaaten erfolgen.
Kreiswahlleiter
Mit Verfügung vom 28.08.2023 hat die Bezirksregierung Köln
Herrn Landrat Jochen Hagt
zum Kreiswahlleiter für die Europawahl 2024 ernannt.
Stellvertretender Kreiswahlleiter ist
Herr Kreisdirektor Klaus Grootens.
Der Kreiswahlleiter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Europawahl im Kreis, soweit nicht bestimmte Zuständigkeiten anderen Stellen übertragen sind.
Kreiswahlausschuss
Gemäß § 4 Europawahlgesetz -EuWG- i.V.m. § 5 Abs. 1 EuWG und § 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz -BWG- ist für die Europawahl 2024 die Bildung eines Kreiswahlausschusses erforderlich.
Der Kreiswahlausschuss besteht gem. § 4 EuWG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 BWG aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern.
Bei der Auswahl der Beisitzer des Kreiswahlausschusses sollen gem. § 4 Abs. 2 Europawahlordnung –EuWO- in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum europäischen Parlament im Oberbergischen Kreis errungenen Stimmenzahl angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
Auf Vorschlag der Parteien wurden am 07.02.2024 folgende Personen zu Beisitzern des Kreiswahlausschusses berufen:
| lfd. Nr. | Partei | ordentliche Mitglieder | stellvertretende Mitglieder |
| Name, Vorname | Name, Vorname | ||
| 1. | CDU | Kleine, Jürgen | Ullrich, Pascal |
| 2. | CDU | Tietz, Iris | Amelung, Kathrin |
| 3. | GRÜNE | Wikelhoch, Fritz-Lothar | Bülter, Gabi |
| 4. | SPD | Konzelmann, Thorsten | Lichtmann, Dr. Sven |
| 5. | AfD | Rummler, Bernd | Schäfer, Udo |
| 6. | FDP | Trautmann, Dominik | Wroblowski, Karin |
Die zu Beisitzern des Kreiswahlausschusses berufenen Personen können gem. § 9 Abs. 3 BWG nicht gleichzeitig in einem anderen Wahlorgan tätig sein, d.h., sie dürfen z.B. nicht zum Wahlvorsteher oder Beisitzer eines Wahllokals benannt werden.
Auch bei der Europawahl 2024 werden blinden und sehbehinderten Bürgerinnen und Bürgern Stimmzettelschablonen angeboten. Dieses Angebot gab es erstmalig bei der Bundestagswahl 2002 und bei der Europawahl 2004. Die Informationen mit den Stimmzettelinhalten gibt es telefonisch unter der kostenfreien Nummer 0800 00 09 67 10.
Mitgliedern des BSVW werden diese Unterlagen automatisch zugeschickt. Eine Mitgliedschaft im Blindenverein ist jedoch nicht erforderlich um eine Stimmzettelschablone zu erhalten.
Zur Orientierung sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder gestanzt, an der Stimmzettelschablone ist dazu passend die rechte obere Ecke abgeschnitten. Mit jeder Schablone werden Begleitinformationen zum Aufbau der Schablone und zum Stimmzettel ausgegeben. Mit der dazugehörigen Informations-CD kann man hören, an welcher Stelle welche Partei steht. So können blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler am Wahltag in der Wahlkabine oder vorher per Briefwahl selbstständig ihren Stimmzettel ausfüllen.
Anforderung der Stimmzettelschablonen
Es wird dazu geraten, die Schablonen rechtzeitig über den Blinden- und Sehbehindertenverein NRW zu bestellen.
Die für den Oberbergischen Kreis zuständige Landesgeschäftsstelle Dortmund ist über die Telefonnummer 0231 5575900 zu erreichen.
Weitere Informationen
Informationsbroschüre des Oberbergischen Kreises
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