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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2011-07-11

11.07.2011: Kreis öffnet archäologische Grabungsstätte für Schüler auf Schloss Homburg Eine archäologische Grabungsstelle auf Schloss Homburg können Schülerinnen und Schüler in der letzten Unterrichtswoche vor den Sommerferien vom 18. bis 20. Juli 2011 besuchen. Die Teilnehmer...

Schulklassen dürfen selbst forschen: vom 18. – 20. Juli

Oberbergischer Kreis. Eine archäologische Grabungsstelle auf Schloss Homburg können Schülerinnen und Schüler besuchen ,und zwar in der letzten Unterrichtswoche vor den Sommerferien, vom 18. bis 20. Juli 2011. Die Teilnehmer werden dabei als Forscher aktiv und bergen ihre eigenen Funde. Das spannende Programm wird empfohlen für Klassen 3 bis 7 (in robuster und wetterfester Kleidung).

Fachleute vermitteln in einem zweistündigen Programm anschaulich die praktische Arbeit des Archäologen. Sie beziehen sich dabei auf Grabungen auf Schloss Homburg, die im Vorfeld der Bauarbeiten auf dem gesamten Gelände erforderlich waren.

Zeit:
18. – 20. Juli 2011
08:45 – 10:45 Uhr oder
11:00 – 13:00 Uhr

Kosten:
3,50 € pro Schüler für Eintritt und Program
(2 Begleitpersonen pro Schulklasse frei)

Eine Festanmeldung unter 02293 9101-17 ist erforderlich.

Das Gelände von Schloss Homburg erhält ein neues Profil im Rahmen der „Regionale 2010“, einem Strukturförderprogramm des Landes NRW. Dabei wird das bisherige Museumsangebot erweitert und durch neue Kultur- und Naturerlebnisangebote ergänzt. Dementsprechend werden zurzeit umfangreiche Bauarbeiten für die Erweiterungsgebäude durchgeführt.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.