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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2012-04-30

Kreisjugendamt hat 16 ehrenamtliche Jugendleiter geschult Gut gerüstet für die Jugendarbeit: Das Kreisjugendamt hat 16 ehrenamtliche Jugendleiter im Alter zwischen 16 und 62 Jahren erfolgreich geschult.

Das Motto der diesjährigen Schulung: „In den Schuhen eines Kindes“

Oberbergischer Kreis. Alle 16 Teilnehmer der diesjährigen Jugendleiterschulung des Kreisjugendamtes haben den insgesamt sechstägigen Lehrgang erfolgreich absolviert. Sie haben somit einen Grundstein gelegt, um gut gerüstet in der Kinder- und Jugendarbeit ehrenamtlich tätig zu sein. Neben den wichtigen rechtlichen Aspekten, unter anderem Aufsichtspflicht und Kinderschutz, wurde ihnen in vielen Einheiten Grundlagenwissen vermittelt. Ziel ist es, Kinder- und Jugendgruppenstunden sowie Ferienfreizeiten gezielt gestalten zu können. Die Schulung enthält auch praktische Anteile, damit die Teilnehmer durch eigenes Ausprobieren Erfahrungen sammeln. 

Sich selbst in die Situation der Freizeitteilnehmer hineinzuversetzen, stellt einen wichtigen Baustein der Schulung dar. „Ich habe schon lange nicht mehr mit fünf, mir unbekannten Menschen, in einem Zimmer geschlafen“, sagt Ulf Kinzelmann (38 Jahre), ein Teilnehmer der diesjährigen Schulung.
Die Schulung und die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs berechtigen die Jugendleiter zum Erwerb der bundeseinheitlichen Jugendleitercard.

 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt/Sportamt des Oberbergischen Kreises, Am Wiedenhof 5, in 51643 Gummersbach, unter Telefon 02261 88-5159 oder per E-Mail: heike.haude@obk.de.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.