Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2012-12-27

DEKRA Akademie bildete Rettungssanitäter aus Eine Premiere konnte die DEKRA Akademie mit dem Lehrgang "Rettungssanitäter an der DEKRA Akademie Gummersbach, Rettungsdienstfachschule des Oberbergischen Kreises" feiern.

Oberbergischer Kreis. Eine Premiere konnte die DEKRA Akademie mit dem Lehrgang „Rettungssanitäter an der DEKRA Akademie Gummersbach, Rettungsdienstfachschule des Oberbergischen Kreises“ feiern. Elf Absolventen haben nach einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung mit theoretischem und praktischem Teil in Lehrrettungswachen und im Krankenhaus ihre Prüfung erfolgreich vor der unter dem Vorsitz von Herrn Dr. med. Bruno Arenz geleiteten Prüfungskommission der DEKRA Akademie abgelegt.

„Mit Ihrer bestandenen Prüfung haben Sie sich selbst das größte Weihnachtsgeschenk beschert“, freute sich der für den Rettungsdienst zuständige Dezernent der Kreisverwaltung, Klaus Grootens, als er den Absolventen anlässlich der Übergabe der Abschlusszeugnisse persönlich gratulierte.

Grootens stellte fest, dass sich die noch junge Kooperation zwischen dem Rettungsdienst des Oberbergischen Kreises und der DEKRA bewährt habe und beide Kooperationspartner damit Verantwortung für Sicherheit und Qualität in der Lehre und für den späteren guten Ausbildungsstand im Rettungsdienst übernehmen.

Dr. Ralf Mühlenhaus, Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes im Oberbergischen Kreis und ärztlicher Schulleiter der DEKRA Akademie, bedankte sich bei den Dozenten des Lehrganges, die sämtlich praktizierende Rettungsdienstfachkräfte sind, für die gute Organisation und Wissensvermittlung an die Absolventen.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.