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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2013-02-18

Beruflicher Wiedereinstieg als Chance Die Wirtschaftsförderung des Oberbergischen Kreises bietet einen Workshop zum Thema Wiedereinstieg in das Berufsleben für Frauen an.

Neues Trainingsangebot für Frauen

Oberbergischer Kreis. Für Frauen, die nach einer beruflichen Pause wieder ins Berufsleben einsteigen wollen, bietet die Wirtschaftsförderung des Oberbergischen Kreises von Mittwoch 06. März bis Freitag 08.März 2013 einen Workshop „Chance Wiedereinstieg
 an. Ausgehend vom Arbeitsmarkt und der individuellen Situation jeder Teilnehmerin werden Möglichkeiten des beruflichen Wiedereinstiegs objektiv betrachtet und entwickelt.
Im Workshop erhalten die Teilnehmerinnen:
 

  • Aktuelle Informationen zum Arbeitsmarkt
  • Möglichkeit zum Netzwerken
  • Einblick in Methoden der Professionalisierung
  • Hinweise zu Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Objektivierung und individuelle Unterstützung auf dem Weg
  • zum Wiedereinstieg
  • Weiterführende Informationen/Links

Der Workshop schließt ab mit konkreten nächsten Schritten für jede einzelne Teilnehmerin. Unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie findet der Workshop jeweils von 08:30 bis 12:30 Uhr in den Räumen der Kreisverwaltung in Gummersbach statt. Die Teilnahme am Workshop ist kostenfrei.
Der Workshop wird von Ingrid Werner, Projektmanagement & Coaching Lindlar geleitet.

Die Anmeldung erfolgt bei Kerstin Wiegand, Wirtschaftsförderung Oberbergischer Kreis, Telefon 02261 88-6802, E-Mail kerstin.wiegand@obk.de.
Das genaue Programm des Workshops finden Sie unter www.obk.de
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.