Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2013-04-25

Schüler waren einen Tag lang Chef der Kreisverwaltung Nathanael Lang und Magnus Tödtmann leiteten jeweils einen Tag lang die Geschäfte des Kreisdirektors Jochen Hagt.

Oberbergischer Kreis. Für die Aktion im Oberbergischen, "Schüler im Chefsessel", hat auch Kreisdirektor Jochen Hagt seinen Schreibtisch geräumt. Zwei 17-Jährige aus Gummersbach und Nümbrecht durften einen Tag lang die Kreisverwaltung "leiten". Als "spannend und interessant" haben Magnus Tödtmann (Freie Christliche Bekenntnisschule Gummersbach) und Nathanael Lang (Homburgisches Gymnasium Nümbrecht) ihren außergewöhnlichen Arbeitstag im Kreishaus bezeichnet. Sie haben Jochen Hagt bei seinen vielen Terminen begleitet und so dessen Arbeitsalltag kennengelernt.

"Auch für mich war es eine spannende Erfahrung und ich freue mich, dass sich 26 oberbergische Unternehmen an dieser Aktion beteiligt haben", sagt Kreisdirektor Jochen Hagt. Die Idee, Schülerinnen und Schülern Einblicke in den realen Alltag einer Führungsperson zu verschaffen, ist hilfreich, um ihnen berufliche Chancen aufzuzeigen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich selbständig zu machen und ein oberbergisches Unternehmen zu führen."

 

 

Die "Schülerinnen und Schüler im Chefsessel" haben einen ersten Auftrag erhalten: sie sollen einen Bericht über ihre Erfahrungen schreiben. Eine Jury wird die besten Aufsätze prämieren. Die beiden Gewinner erwartet eine dreitägige Reise nach Berlin. Die Prämierungsfeier findet am 3. Juni 2013 in der Fachhochschule Gummersbach statt.


   

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.