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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2013-09-18

Bundestagswahl 2013 - Information rund um die Wahl im Kreishaus Der Oberbergische Kreis bietet am Abend der Bundestagswahl, Sonntag, 22. September 2013, wieder Informationen rund um den Wahlausgang in Oberberg.

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis bietet am Abend der Bundestagswahl, Sonntag, 22. September 2013, wieder Informationen rund um den Wahlausgang in Oberberg. Im Kreishaus, über Telefon und Internet informiert die Kreisverwaltung umfassend über die Ergebnisse aus dem Kreis und den 13 kreisangehörigen Kommunen. Neben den Vertretern der Politik sind interessierte Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen, sich vor Ort oder bequem von zu Hause zu informieren. Ab 17:30 Uhr ist das Foyer des Kreishauses in Gummersbach geöffnet. Mit ersten Ergebnissen der Bundestagswahl ist gegen 19:00 Uhr zu rechnen.

Im Sitzungsraum des Erdgeschosses werden die aktuell eingehenden Ergebnisse, getrennt nach Erst- und Zweitstimmen, auf eine Großleinwand projiziert und erläutert. Zudem sind die Ergebnisse aus den 13 Städten und Gemeinden an Bildschirmen im Kreishausfoyer abrufbar. Dort geben Mitarbeiter der Kreisverwaltung gerne Einzelauskünfte. Auch die Berichterstattung im Fernsehen können die Besucher des Wahlinformationszentrums mitverfolgen.

Die Ergebnisse der Bundestagswahl aus den Wahllokalen im Oberbergischen Kreis können interessierte Bürgerinnen und Bürger am Wahlabend bei der Kreisverwaltung auch telefonisch erfragen, unter 02261 88-7370 und 02261 88-7371.

Die Wahlergebnisse aus Oberberg werden unmittelbar nach Eingang bei der Kreisverwaltung ins Internet gestellt und sind dann unter www.obk.de abrufbar.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.