Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2013-10-28

"Schleichende Verblödung am PC" - Kreisjugendamt bietet Infoabend für Eltern "Faszination Bildschirm - mit fünf habe ich meine Phantasie an Nintendo verkauft" - Medienpädagoge Wilfried Brüning referiert in Bergneustadt und Nümbrecht

Oberbergischer Kreis. Der Einfluss der Medien auf Kinder und Jugendliche stellt Eltern vor eine große Herausforderung. Wir alle ahnen, dass zu viel Fernsehen, Video-, und Computerspiele nicht gut für unsere Kinder sind. „Faszination Bildschirm – mit fünf habe ich meine Phantasie an Nintendo verkauft“ - so der Titel des Elternabends mit dem Medienpädagogen und Regisseur Wilfried Brüning. Er ist im Oberbergischen Kreis durch seinen Vortrag „Wege aus der Brüllfalle“ bekannt geworden. 

Teilnehmende der Veranstaltung werden eine genaue Vorstellung davon bekommen, warum elektronische Medien das „Lernen lernen“ verhindern. Wilfried Brüning erklärt, warum es sich beim Bildschirmmedienkonsum im wahrsten Sinne des Wortes um eine „schleichende Verblödung“ handelt, deren Auswirkungen oft erst Jahre später sichtbar werden.

Das Kreisjugendamt bietet in diesem Jahr zwei Veranstaltungen an, in Kooperation mit der Stadt Bergneustadt und dem Arbeitskreis Kinder- und Jugendgesundheit Nümbrecht:

am Donnerstag, 7. November 2013, um 19:00 Uhr in der Aula des Wüllenweber-Gymnasiums, Am Wäcker 26 in Bergneustadt

und

am Freitag, 15. November 2013, um 19:00 Uhr in der Aula des Schulzentrums Nümbrecht, Mateh-Yehuda-Straße 5. 
 

Der Eintritt ist jeweils frei.
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.