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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2013-11-12

Streetworkerin für Reichshof, Morsbach und Waldbröl Auf der neu gestalteten Internet-Seite des Jugendamtes finden Bürger nun Informationen zu den Jugendzentren im Oberbergischen Kreis, die aktuellen Streetworker und Ansprechpartner für die...

Oberbergischer Kreis. Bereits seit dem 01.September 2013 ist Maren Rambow als Streetworkerin im Reichshof unterwegs. Zudem unterstützt die 34-jährige Mutter einer 10-jährigen Tochter nun auch Streetworker Jörn Hägele bei seiner Arbeit in Morsbach und Waldbröl. Durch diese Kombination ist es möglich, auf die unterschiedlichen Bedürfnisse von Jungen und Mädchen besser einzugehen. Beide Streetworker sind beim Träger „Der Sommerberg AWO Betriebsgesellschaft mbH“ angestellt. Bereits seit Anfang 2012 bietet dieser mobile Kinder- und Jugendarbeit im Oberbergischen Kreis in Kooperation mit dem Jugendamt des Oberbergischen Kreises an.

Die studierte Sozialarbeiterin/-pädagogin mit der Zusatzqualifikation „Psychologischer Berater/ Personal Coach“ versteht sich als Ansprechpartnerin, die vor Ort für alle Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene und deren Anliegen zu Verfügung steht. Maren Rambow ist Dienstagnachmittags, Freitag bis spät abends und Samstags im Sozialraum unterwegs.
Zudem ist sie stets über ihr Handy unter der der Telefonnummer 0178 3905963 oder per Email (maren.rambow@awo-der-Sommerberg.de) zu erreichen. Ihre Kontaktdaten können jederzeit auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises (www.obk.de) abgerufen werden. Dort sind auch alle Informationen zu allen Streetworkern im Oberbergischen Kreis abgebildet. 

Darüberhinaus liefert die neu gestaltete Internetseite im Bereich Kinder, Jugend und Familie  einen Überblick über die Jugendzentren im gesamten Kreisgebiet. Aber auch Ansprechpartner und Informationen zu anderen Themen des Jugendamtes sind hier hinterlegt.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.