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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2013-12-10

Kein Vertrauensschutz für den Kreis – Verfassungsbeschwerde erfolglos Der Oberbergische Kreis hatte gemeinsam mit anderen Kommunen dagegen geklagt, wie die Wohngeldersparnis verteilt wird. "Ein entsprechendes Urteil zu Gunsten des Kreises hätte eine Entlastung...

Oberbergischer Kreis. Der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW (Münster) hat heute entschieden, dass das Land seinen fehlerhaften Verteilungsmaßstab mit einem Vorteil für den Kreis in der Weise korrigieren darf, dass dieser Vorteil mit einem neuen Verteilungsschlüssel für die Zukunft abgeschöpft werden kann.
Das Vertrauen des Kreises darauf, einmal empfangene Mittel behalten zu dürfen, sei nicht schutzwürdig, weil die ursprüngliche Verteilungsregelung erkennbar mit fehleranfälligen Daten und systematischen Unzulänglichkeiten behaftet war. Dennoch hätte sich der Rechtsdezernent des Oberbergischen Kreises, Dr. Christian Dickschen gewünscht, dass dem Vertrauen auf bestandskräftige Festsetzungsbescheide in den ohnehin komplizierten Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen größeres Gewicht beigemessen worden wäre, bei gleichzeitig fehlerhaftem Handeln des Landes.

Zu den finanziellen Auswirkungen des Urteils auf den Kreishaushalt erklärt Kreiskämmerer Klaus Grootens: „Im Kampf um 1,45 Millionen Euro haben wir letztlich, wie auch die übrigen klagenden Kreise, verloren. Die Thematik und die Forderung des Landes sind seit längerem bekannt. Daher haben wir auch auf der Basis der Forderungen des Landes seit dem Jahr 2011 bis 2018 Rückerstattungsbeiträge an das Land vorgesehen. Diese Rückerstattung ist in der Haushaltsplanung entsprechend vorgesehen. Darüber hinaus ergibt sich keine weitere Mehrbelastung. Ein entsprechendes Urteil zu Gunsten des Kreises hätte allerdings eine Entlastung bedeutet.“

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.