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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2013-12-19

Kreisjugendamt und Tagesmütternetzwerk suchen interessierte Tagespflegepersonen Insbesondere für Kinder unter 3 Jahren sucht das Kreisjugendamt in Kooperation mit dem Tagesmütternetz interessierte Personen, die Freude daran haben, Kinder in ihrer Entwicklung zu begleiten...

Oberbergischer Kreis. Seit dem 1. August 2013 gibt es den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch für Kinder unter 3 Jahren. Insbesondere für diese Altersgruppe sucht das Kreisjugendamt in Kooperation mit dem Tagesmütternetz interessierte Personen, die Freude daran haben, Kinder in ihrer Entwicklung zu begleiten und zu fördern, aufgeschlossen gegenüber Eltern sind, die gerne beruflich selbstständig sind und ihre Tätigkeit zu Hause ausüben möchten.

Zur Betreuung von Kindern benötigen Tagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes. Diese kann ausgestellt werden nach Abschluss einer entsprechenden Qualifikation über mindestens 80 Stunden Grundqualifizierung beziehungsweise 160 Stunden Aufbaukurs. Die entsprechenden Seminare werden durchgeführt durch das Haus der Familie in Wipperfürth.
Für die Betreuung eines Kindes gewährt das Jugendamt ein Stundenlohn von 4,00 bis 5,00 € pro Stunde. Maximal können – je nach Voraussetzungen – bis zu 5 Kinder gleichzeitig betreut werden. Zusätzlich übernimmt das Jugendamt die Kosten des Qualifikationskurses und Anteile der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Der nächste Grundkurs im Haus der Familie startet bereits im Januar 2014.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Tagesmütternetz Oberberg unter Telefon: 02261 88-6886 (Montag bis Freitag, jeweils 9:00 Uhr bis 12.00 Uhr)  

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.