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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2014-05-13

Ungetrübte Badefreuden an den Badegewässern des Oberbergischen Kreises Die gute Wasserqualität der oberbergischen Badegewässer macht Lust auf eine hoffentlich ausgeprägte Badesaion.

Oberbergischer Kreis. Sobald der Sommer in Oberberg wieder Einzug hält, zählen aller Voraussicht nach die Internetseite des Oberbergischen Kreises, die über die aktuelle Badegewässerqualität Auskunft gibt, zu den am meisten besuchten Seiten. Mit Beginn der Badesaison 2014 hat das Kreisgesundheitsamt die aktuellen Ergebnisse der Badegewässer-Untersuchungen wieder im Internet eingestellt. Diese finden sie unter www.obk.de/badegewaesser.

Alle Badegewässer im Oberbergischen Kreis wurden nach der EG-Badegewässerrichtlinie im Jahr 2013 mit ausgezeichneter Qualität bewertet. Erstmalig sind auch alle Badestellen an der Lingese- und der Bruchertalsperre in Marienheide sowie die Badestellen an der Bevertalsperre in Hückeswagen nach den Kriterien der EG-Badegewässerrichtlinie bewertet worden. Alle Badegewässer sind mit 3 Sternen ausgezeichnet worden und weisen eine ausgezeichnete Wasserqualität auf.

Bis zum 1. September werden alle 4 Wochen an allen Talsperren Proben entnommen und auf die mikrobiologischen Parameter Escherichia coli (E. coli) und Enterokokken untersucht. „Diese mikrobiologischen Parameter weisen darauf hin, dass Krankheitserreger im Badegewässer enthalten sein können und die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigt werden kann“, erklärt Gesundheitsdezernent Dr. Jorg Nürmberger.
Neben den, für das menschliche Auge unsichtbaren, Bakterien, spielen auch sichtbare Hygienefaktoren wie Algenwachstum, anormale Verfärbungen und die Sichttiefe eine Rolle bei der Überprüfung durch das Gesundheitsamt.

Für jedes Badegewässer, das an den ausgewiesenen Badestellen untersucht wird, sind die aktuellen Messwerte der mikrobiologischen Parameter und der Sichttiefe auf der Internetseite tabellarisch dargestellt. Außerdem findet der Badegast die aktuellen Messwerte und deren Bewertung an den Badestellen direkt vor Ort.
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.