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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2014-06-05

Bauarbeiten an der Kreisstraße 37 zwischen Overath-Vilkerath und Lindlar-Hohkeppel beginnen Die Bauarbeiten an der Kreisstraße 37 zwischen Overath-Vilkerath und Lindlar-Hohkeppel beginnen am Dienstag, 10. Juni 2014. Während der Arbeiten ist die K 37 für den Durchgangsverkehr...

Oberbergischer Kreis. Die Bauarbeiten an der Kreisstraße 37 zwischen Overath-Vilkerath und Lindlar-Hohkeppel beginnen am Dienstag, 10. Juni 2014. Das teilt das Amt für Planung und Straßen des Oberbergischen Kreises mit. Während der Arbeiten ist die K 37 für den Durchgangsverkehr voraussichtlich zwei Wochen lang voll gesperrt. Die Arbeiten zur Instandsetzung beginnen auf dem oberbergischen Teil der K 37.

Die mangelhafte und enge Fahrbahn wird saniert, um  Standfestigkeit und sichere Befahrbarkeit für die nächsten Jahre wieder herzustellen. Die Maßnahmen erfolgen unabhängig von längerfristigen Überlegungen zu künftigen Verkehrsführungen in Hohkeppel.

Die alte Fahrbahndecke der K 37 wird auf einer Länge von etwa 350 m abgefräst und durch eine zusätzliche Asphalttragschicht und eine neue Asphaltdecke ersetzt. An mehreren gefährdeten Stellen werden die ausgefahrenen Bankette durch Rasengittersteine und Bordsteine befestigt.

Eine Umleitung wird ausgewiesen über die Landesstraße 84 Kreutzhäuschen, Kreisstraße 38 Overath und die Bunderstraße 55 Vilkerath. Die Arbeiten werden in zwei Abschnitten vorgenommen, um die Erreichbarkeit der Gemeindestraße "Auf dem Straßenfeld" zu gewährleisten - ausgenommen während der Asphaltierungsarbeiten. Eine Anliegerinformation für die Bewohner der Gemeindestraße erfolgt zeitnah.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.