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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2014-06-11

Nur mit ärztlicher Bescheinigung: Betäubungsmittel im Urlaubsgepäck Mit Betäubungsmitteln in den Urlaub: Das Kreisgesundheitsamt empfiehlt, sich rechtzeitig zu erkundigen!

Oberbergischer Kreis. „Wer auf einer Reise ins Ausland Betäubungsmittel mitnehmen muss, benötigt eine vom Gesundheitsamt beglaubigte ärztliche Bescheinigung.“ Darauf weist Silke Schmidt, Amtsapothekerin des Oberbergischen Kreises, hin.

Diese Regelung betrifft zum Beispiel Kinder mit ADHS, die medikamentös eingestellt sind, oder Patienten, die starke Schmerzmittel benötigen. Für eine stressfreie Urlaubsvorbereitung rät Silke Schmidt, etwa drei bis vier Wochen vor Reisebeginn einen Blick in die Urlaubsapotheke zu werfen und sich nach den Einreisebedingungen des jeweiligen Urlaubslandes zu erkundigen.

Für Länder, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind, genügt in der Regel eine beglaubigte, deutschsprachige Bescheinigung des behandelnden Arztes. Das Formular kann bei der Bundesopiumstelle, Telefon 0228 99-307-5136, angefordert werden.
Im Internet steht es als Download zur Verfügung.

Für die Einreise in andere Länder empfiehlt es sich, bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes nachzufragen. Die jeweilige Rufnummer gibt es beim Auswärtigen Amt, Service-Telefon 030 1817 2000, oder im Internet unter www.auswaertiges-amt.de.

Auch Ärzte und Apotheker beraten über die Mitnahme von Medikamenten. Beim Gesundheitsamt beantwortet die Amtsapothekerin Silke Schmidt weitere Fragen zu den gesetzlichen Bestimmungen, Telefonnummer 02261 88-5332.
Die Amtsapothekerin erteilt auch die behördliche Genehmigung für die Mitnahme von Betäubungsmittel im grenzüberschreitenden Verkehr. Dafür müssen allerdings eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, eine Kopie des dazu gehörigen Rezeptes und ein Ausweisdokument vorliegen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.