Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2002-01-10

10.01.2002: Verkehrsmedizinische Sprechstunde durch das Gesundheitsamt des OBK Oberbergischer Kreis. Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach bietet seit dem 01.01.2002 eine verkehrsmedizinische Sprechstunde an. Zustzlich zu den amtsrztlichen...

Oberbergischer Kreis. Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach bietet seit dem 01.01.2002 eine verkehrsmedizinische Sprechstunde an. Zusätzlich zu den amtsärztlichen Sprechstunden am Dienstag- und Freitagvormittag wird die verkehrsmedizinische Sprechstunde donnerstags von 7.45 Uhr bis 12.00 Uhr angeboten. Eine individuelle Terminvergabe ist im Einzelfall darüber hinaus möglich.

 
Das neue Angebot richtet sich an alle Bewerber und Bewerberinnen um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis für Pkw (Klasse B, BE), LKW (Klasse C, CI, CE ,CIE ) und Fahrgastbeförderung Taxi und Bus (Klasse D, DI, DE, DIE ), die der Fahrerlaubnisbehörde das Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorlegen müssen.

 
Die erforderlichen Untersuchungen werden von verkehrsmedizinisch qualifizierten Ärzten vorgenommen. Neben den Untersuchungen sind sämtliche erforderlichen Sehtests gemäß Fahrerlaubnisverordnung möglich sowie die Zusatzuntersuchungen zum Nachweis über die besonderen Anforderungen, die z.B. für Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung notwendig sind. Hierzu stehen modernste EDV-gestützte Untersuchungs- und Testverfahren zur Verfügung, die allen Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung entsprechen.

 
Innerhalb eines Termins ist die Durchführung aller erforderlichen Untersuchungen möglich. Die notwendigen Bescheinigungen für die Fahrerlaubnisbehörde können in der Regel sofort mitgenommen werden. Telefonische Terminvereinbarungen sind möglich unter 02261/885305.
Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.