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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2014-08-05

Über acht Grad zu warm im Kühlcontainer Mitarbeitende des Oberbergischen Kreises haben bei einer Lebensmittelkontrolle ein Fahrzeug entdeckt, in dessen Kühlcontainer es über 15 statt der vorgeschriebenen sieben Grad waren

Oberbergischer Kreis. Mehrere Transporter mit Lebensmitteln haben Mitarbeitende des Oberbergischen Kreises (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) am Wochenanfang kontrolliert. Dabei fiel in Radevormwald an der Elberfelderstraße besonders ein Auslieferungsfahrzeug einer Bäckerei negativ auf. Die im Kühlcontainer befindlichen Produkte mit Wurst wurden bei über 15 Grad statt der vorgeschriebenen sieben Grad transportiert. Mehr als acht Grad zu warm – für kühlpflichtige Lebensmittel eindeutig zu viel. Die entsprechende Styroporkiste wurde von den Kontrolleuren des Kreises, die von Mitarbeitern der Kreispolizeibehörde begleitet wurden, versiegelt und durfte nicht mehr ausgeliefert werden.

 

Daneben waren bei der gut dreistündigen Kontrolle zwei weitere Fahrzeuge auffällig. Bei einem war der leere Kühlcontainer innen verschmutzt und beschädigt. Zudem zeigte sich in einem anderen Fall, dass verschiedene Obst- und Gemüseprodukte eines mobilen Lebensmittelhandels verschimmelt waren. Der Fahrer entsorgte diese und erhielt eine Verwarnung, kam um ein Verwarnungsgeld aber noch einmal herum. Die weiteren zwölf angehaltenen Transportwagen konnten ihre Fahrt hingegen nach sorgfältiger Überprüfung ohne Beanstandung fortsetzen. "Überhaupt hat die Zahl der Beanstandungen im Rahmen der regelmäßigen Transportkontrollen in den vergangenen Jahren abgenommen und die Qualität der Lieferwagen- und Produkthygiene hat sich gebessert", sagt Dr. Christian Dickschen, Ordnungsdezernent des Oberbergischen Kreises.

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises führt regelmäßig unangemeldete Kontrollen durch, um dazu beizutragen, dass Lebensmittel ordnungsgemäß erzeugt und verarbeitet werden sowie frisch zum Kunden gelangen, damit Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren geschützt werden.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.