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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2014-10-08

Gemeinsame Übung Aufgrund einer gemeinsamen Übung des Führungsstabes des Oberbergischen Kreises, der Freiwilligen Feuerwehr Bergneustadt und der Firma Metalsa kann es am Samstag, den 18. Oktober 2014 in...

Oberbergischer Kreis. Ziel der Übung ist, die Zusammenarbeit zwischen kommunaler Gefahrenabwehr und den überörtlichen Einsatzkräften im Rahmen des bestehenden Einsatzkonzeptes zu optimieren.

Neben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergneustadt wird auch der Messzug des Oberbergischen Kreises (FF Gummersbach, FF Lindlar und FF Wiehl), die Dekontaminationseinheit des Oberbergischen Kreises (FF Marienheide, FF Wipperfürth) und des Rheinisch Bergischen Kreises an der Übung beteiligt sein. Darüberhinaus werden auch die Hilfsorganisationen Deutsches Rotes Kreuz und Malteser HIlfsdienst sowie das Technische Hilfswerk beübt.

"Mir ist es wichtig, die verschiedenen Glieder unserer Fachdienste noch fester miteinander zu verknüpfen. Neben regelmäßig stattfindenden Lehrgängen und Fortbildungen sind solche Übungen ein nötiges Mittel, die Sicherheit der oberbergischen Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin zu gewährleisten", so Kreisdirektor Jochen Hagt.

„Die Geschäftsführung der Metalsa Automotive begrüßt die Übung als wichtigen Beitrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit des Unternehmens mit öffentlichen Kräften zur Gefahrenabwehr. Der Schutz unserer Mitarbeiter und der Bevölkerung sowie die Sicherheit unserer Produktionsprozesse haben höchste Priorität“, so der Vorsitzende der Metalsa-Geschäftsführung, Erwin Winkler.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.