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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2014-12-23

Rauchen, Alkohol und Glücksspiel: Fortbildungen zur Suchtvorbeugung Ab sofort steht das Fortbildungsprogramm der Fachstelle für Suchtvorbeugung auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises zur Verfügung und kann dort heruntergeladen werden

Oberbergischer Kreis. Nikotin, Alkohol oder Cannabis – all das kann eine Sucht hervorrufen. Umso wichtiger ist daher frühzeitige Prävention. Professionelle Bezugspersonen von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern - wie Lehrer, Jugendleiter, Erzieher, Schulsozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Streetworker - finden ab sofort ein entsprechendes Fortbildungsprogramm der Fachstelle für Suchtvorbeugung auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de/aktuelles.

Wieder im Angebot sind die zertifizierten dreitägigen Schulungen zur Kurzintervention (MOVE) bei problematischem Suchtmittelkonsum. Themen wie Prävention von Amphetaminmissbrauch oder Essstörungen werden im Rahmen der Methodenfortbildungen behandelt. Seminare gibt es auch zur Einführung in den Gebrauch von Methodenkoffern unter den Schlagwörtern Alkohol, Medien oder Glücksspielsucht. Diese können in weiterführenden Schulen, in der offenen Jugendarbeit, aber auch in der Erwachsenenbildung nach Teilnahme an dieser Schulung ausgeliehen und verwendet werden. Einige weitere Themen, wie beispielsweise die Vorstellung von geeigneten Kinderbüchern zur Suchtprävention, runden das Angebot ab.

Weitere Infos und Kontakt zur Fachstelle für Suchtvorbeugung, die im Kreisgesundheitsamt zu finden ist, gibt es bei Karin Keller unter Telefon 02261 885348 oder per E-Mail unter karin.keller@obk.de.
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.