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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2015-01-29

Norovirus-Gefahr zu Karneval - Kreisgesundheitsamt empfiehlt Hygieneregeln zu beachten Damit aus dem Norovirus kein "Narrenvirus" wird: das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises gibt Tipps

Oberbergischer Kreis. Fälle von Brechdurchfall treten zur Zeit vermehrt auf, auch in unserem Kreisgebiet. Auslöser dieser Erkrankungen ist das hochansteckende Norovirus. Gefährlich ist das Virus nicht, allenfalls bei Kleinkindern und älteren Menschen ist Vorsicht geboten. Typisch für den Erreger sind kurze und heftige Krankheitsverläufe: Patienten müssen sich schwallartig erbrechen und klagen zum Teil auch über wässrigen Durchfall.

Regelmäßig Hände waschen und desinfizieren - gerade jetzt zur Karnevalszeit

"Da nur wenige Viruspartikel ausreichen, um die Erkrankung zu verbreiten, sollten einfache Hygieneregeln beachtet werden", empfiehlt der Leiter des Kreisgesundheitsamts, Dr. Thomas Bauer. Dazu sollten häufiger die Hände gewaschen und desinfiziert werden.
Gerade jetzt zu Beginn der fünften Jahreszeit kommen viele Menschen zusammen, um gemeinsam Karneval zu feiern. Dadurch erhöht sich auch das Risiko, dass sich das Virus weiter verbreiten kann. "Wir wollen keine Panik verbreiten, sondern dass die oberbergischen Narren unbeschwert feiern können. Alkohol kann nicht nur getrunken werden, sondern ist neben dem regelmäßigen Händewaschen auch äußerlich in Form von Desinfektionsmitteln anwendbar." 

Informationen zum Thema Noroviren finden Sie auch in einem Merkblatt des Kreisgesundheitsamtes auf der Homepage des Oberbergischen Kreises www.obk.de > Gesundheit und Soziales (Norovirus-Infektionen) und gleich hier

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.