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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2015-02-11

Repair Café öffnet mit zahlreichen Fachleuten Das Repair-Fieber steigt jetzt auch in Bergneustadt. Am 21. Februar 2015 öffnet das Reparaturcafé erstmals seine Pforten. Zahlreiche ehrenamtliche Fachleute haben dafür ihre Unterstützung zugesagt

 

 

 

 

 

 

 

Oberbergischer Kreis. Rund 15 ehrenamtliche Fachkräfte sind mit im Boot, wenn am Samstag, 21. Februar 2015, von 14 bis 17 Uhr erstmals das Bergneustädter Reparatur-Café seine Pforten öffnet. Angeschoben haben das Projekt die beiden neuen Bergneustädter Standortlotsinnen der Ehrenamtsinitiative Weitblick des Oberbergischen Kreises, Gisela Zielonka-Unger und Waltraud Pschirrer. Dank dieses Engagements und der Bereitschaft vieler Experten findet das Reparaturcafé ab sofort jeden dritten Samstag im Monat in den Räumlichkeiten der Bergneustädter Tafel, Kölner Str. 259, statt.

"Wir freuen uns, dass nach den tollen Beispielen in Engelskirchen, Morsbach, Lindlar und Waldbröl nun auch in Bergneustadt ein Reparatur-Café mit Weitblick-Beteiligung eröffnet. Dabei handelt es sich nicht nur um einen außergewöhnlichen freiwilligen Einsatz, sondern es ist auch einfach ein praktischer Service", erklärt Dr. Jorg Nürmberger, Sozialdezernent des Oberbergischen Kreises.

So können Besucher des Repair Cafés alles mitbringen, was nicht mehr funktioniert oder kaputt beziehungsweise beschädigt ist - von Lampen und Küchenmaschinen über Kleidung und Föhne bis hin zu Spielzeug oder Fahrrädern. Im Optimalfall können die ehrenamtlichen Fachleute helfen. Darüber hinaus werden Kaffee, Tee und Kuchen angeboten, so dass sich der Termin auch eignet, um Kontakte in der Heimat zu knüpfen oder zu pflegen.

Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.obk.de/weitblick oder in der Weitblickzentrale in der Kreisverwaltung, Christine Bray, Telefon 02261 88-6888.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.