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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2015-02-24

Datenbank zur Berufsfelderkundung im Oberbergischen Kreis geht in die zweite Runde Oberbergischer Kreis - Buchungsphase für die Berufsfelderkundungen am 23.04.2015 startet am 09.03.2015

Im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss NRW“ (KAoA) stellt der Oberbergische Kreis allen Betrieben und Schulen eine Datenbank zur Verfügung: Die teilnehmenden Betriebe, vom Handwerker bis zum global tätigen Industrieunternehmen, stellen auf Basis ihrer Ausbildungsberufe, Erkundungstage für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 ein. So können sich die Schülerinnen und Schüler, entsprechend ihrer Interessen und Talente, ihre Erkundungen aus den verschiedenen Angeboten aussuchen und anschließend verbindlich buchen.

Nach dem erfolgreichen Termin im Januar des laufenden Jahres gehen die kreisweit stattfindenden Berufsfelderkundungen am 23.04.2015 in die zweite Runde. Über 600 Angebote aus den unterschiedlichsten Bereichen stehen für die Berufsfelderkundungen zur Verfügung. Die Buchungsphase für Schülerinnen und Schüler der Jahrgansstufe 8 beginnt am 09.03.2015 und endet zum 27.03.15. Geschlossen wird das Portal für Schülerinnen und Schüler am 27.03.2015. Bis zu diesem Termin müssen die Buchungen abgeschlossen sein. Am 07.04.2015 erhalten die beteiligten Unternehmen die Mitteilung über die Belegung der zur Verfügung gestellten Erkundungsplätze.

Für Unternehmen besteht zu jeder Zeit die Möglichkeit sich unter www.berufsfelderkundung-obk.de oder über die Startseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de noch mit Plätzen zur Berufsfelderkundung einzutragen.
Für weitere Informationen zu KAoA und zu den Berufsfelderkundungen steht die Kommunale Koordinierungsstelle unter der Leitung von Claudia Fuchs zur Verfügung: Tel.: 02261/88-68 21; E-Mail claudia.fuchs@obk.de
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.