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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2015-03-23

Problematischer Medienkonsum? - Noch freie Plätze bei der Medien-MOVE Fortbildung Wie reagieren, wenn Jugendliche die Kontrolle über die Nutzung ihres Handys verlieren? Im Vordergrund stehen bei jüngeren Anwendern Aktivitäten in sozialen Netzwerken und Online-Spiele.

Oberbergischer Kreis. Gefühlt ist die permanente Präsenz im Netz gerade für junge Menschen überlebensnotwendig. Die Fachstelle für Suchtvorbeugung des Oberbergischen Kreises lädt ein zu einem dreitägigen Seminar zur Motivierenden Frühintervention bei Jugendlichen mit problematischem Medienkonsum. Das Seminar richtet sich an Bezugspersonen von Jugendlichen in Schule, Ausbildung und Freizeit.

Jugendliche mit einem problematischen Medienkonsum definieren sich in der Regel nicht als suchtgefährdet oder gar abhängig. Solange keine schwerwiegenden Folgeprobleme aufgetreten sind, nutzen sie die bestehenden Hilfsangebote der Jugend- und Suchthilfe selten. Ihre Bezugspersonen dagegen stehen immer wieder vor der Frage, wie sie angemessen und effektiv reagieren und intervenieren können, wenn sie beobachten, dass Online-Spiele einen übergroßen Stellenwert im Leben eines Jugendlichen einnehmen oder Jugendliche Zeiten außerhalb sozialer
Netzwerke nur noch schlecht aushalten können. MOVE ist ein Interventionskonzept zur Förderung und Unterstützung der Veränderungsbereitschaft von jungen Menschen mit kritischem Medienkonsum, basierend auf den Prinzipien der "Motivierenden Gesprächsführung". Vermittelt wird Online-MOVE im Rahmen einer dreitägigen Fortbildung.

Termin: 22. / 23. und 27. April 2015, 9:00 – 17:00 Uhr
Ort: Saftladen, La-Roche-Sur-Yon-Straße 5, 51643 Gummersbach
Kosten: 50 Euro
Weitere Infos: www.obk.de; Karin Keller, Telefon 02261 88-5348
Anmeldung: Martina Salz, martina.salz@obk.de, Telefon 02261 88-5333

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.