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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2015-05-11

Online-Service des Kreises: Qualität der Badegewässer in Oberberg auf www.obk.de abrufbar Sobald die Temperaturen die 20 °C Marke überschreiten, ziehen die oberbergischen Badegewässer wieder viele Besucher an und bieten ihnen ungetrübte Badevergnügen und Naherholung

Oberbergischer Kreis. Mit Beginn der Badesaison 2015 veröffentlicht das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises, wie in den Vorjahren, die aktuellen Ergebnisse der Badegewässer-Untersuchungen im Internet. Auf www.obk.de/badegewaesser finden Sie die aktuellen Analyseergebnisse.
Die Badegewässer werden alle vier Wochen nach den Kriterien der EU-Badegewässerrichtlinie und der Badegewässerverordnung NRW untersucht. Oberstes Ziel der Überwachung ist es, die Gesundheit der Badenden zu schützen.

Auch in der diesjährigen Badesaison werden bis Ende August an der Aggertalsperre, Bevertalsperre, Bruchertalsperre und der Lingesetalsperre Proben entnommen und auf die mikrobiologischen Parameter Escherichia coli (E. coli) und Enterokokken untersucht. Diese mikrobiologischen Parameter weisen darauf hin, dass Krankheitserreger im Badegewässer enthalten sein können und hierdurch die Gesundheit der Badenden beeinträchtigt werden kann“, erklärt Gesundheitsdezernent Dr. Jorg Nürmberger

Nach den Kriterien der Badegewässerrichtlinie wird die Wasserqualität über einen Zeitraum von 4 Jahren bewertet. Hierdurch werden nachteilige Belastungen der Badegewässer nicht nur bei der aktuellen Bewertung, sondern auch bei der Bewertung der letzten Jahre berücksichtigt.

Alle Badegewässer im Oberbergischen Kreis wurden im Zeitraum von 2011-2014 mit einer ausgezeichneten Qualität bewertet.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.