Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2015-07-30

Kreis erweitert seine Maßnahmen zur Unfallbekämpfung Die Beschränkung auf Tempo 70 auf einem Streckenabschnitt der L 299 in Lindlar hat die Unfalllage deutlich verbessert. Der Kreis will deshalb auch auf der L 284 von Lindlar-Hartegasse bis...

Oberbergischer Kreis. Der Pilotversuch über ein Jahr hinweg war erfolgreich. Das ist das Ergebnis der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 70 auf der L 299 in Lindlar. Auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Ortsausgang Lindlar in Richtung Overath bis zur Kreuzung mit der K20 bei Lindlar-Köttingen gab es häufig (schwere) Unfälle. Gemeinsam mit der Kreispolizeibehörde und dem Landesbetrieb Straßen NRW hat der Oberbergische Kreis  daher beschlossen, das Pilotprojekt für die Dauer eines weiteren Jahres fortzusetzen.

"Nach Ablauf eines Jahres, in dem die Polizei intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt hat, kann festgestellt werden, dass sich die Unfalllage deutlich verbessert hat. Es hat sich kein Verkehrsunfall mit Schwerverletzten ereignet. Die Unfälle mit Leichtverletzten gingen um 50 % zurück, die Anzahl der Leichtverletzten sogar um 80 %. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h auf der L 299 bleibt deshalb für ein weiteres Jahr bestehen", sagt Kreisdezernent Dr. Christian Dickschen. 

Wegen des Erfolgs dieser Maßnahme wird der Pilotversuch auf eine weitere unfallträchtige Landstraße, die L 284, ausgedehnt. Auf dem Streckenabschnitt von Lindlar-Hartegasse bis Wipperfürth-Grünenberg hat es in den letzten Jahren ebenfalls schwere Verkehrsunfälle gegeben. Deshalb wird auch hier (zunächst) ein Jahr lang Tempo 70 gelten. 

Im Laufe dieser Frist soll untersucht werden, wie sích das Verhalten der Verkehrsteilnehmer ändern wird und wie sich die Unfallzahlen - und folgen entwickelt werden. Dazu werden zukünftig regelmäßige Verkehrskontrollen durchgeführt. Hiermit ist auch die Stadt Wipperfürth, die hier zuständige Straßenverkehrsbehörde, einverstanden.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.