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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2015-09-18

K 15: Kreisstraße wird zwischen Nümbrecht und Wiehl erneuert Ab der kommenden Woche werden umfangreiche Fahrbahnsanierungsarbeiten auf der Kreisstraße 15 zwischen Oberbierenbach (Gemeinde Nümbrecht) und Heckelsiefen (Stadt Wiehl) durchgeführt. Dazu muss...

Oberbergischer Kreis. Im Auftrag des Amtes für Planung und Straßen des Oberbergischen Kreises beginnen im Lauf der nächsten Woche die Sanierungsarbeiten auf der K 15 auf einer Länge von 1,3 km. Die Arbeiten erfolgen in zwei Abschnitten: der erste ab der Kreuzung Oberbierenbacher Straße / Alte Römerstraße / Sarstedtstraße bis vor den Kreisel Heckelsiefen, der zweite in der Ortsdurchfahrt Oberbierenbach bis zur Einmündung Auf dem Hilgen.

An beiden Abschnitte wird jeweils etwa zwei bis drei Wochen gearbeitet.

Die schadhafte alte Asphaltdecke wird abgefräst und abgesackte Stellen müssen ausgebessert werden; eine neue Binderschicht und Deckschicht wird aufgebracht.
Um einen ausreichenden, sicheren Arbeitsraum und zügiges Arbeiten zu ermöglichen, wird die K 15 über die gesamten Bauarbeiten hinweg für den Durchgangsverkehr voll gesperrt.
Eine Umleitungsstrecke wird über die L 339 Gaderoth – K 17 Oberbreidenbach – Rölefeld – L 95 Brüchermühle – B 256 Sengelbusch und L 336 Heckelsiefen eingerichtet.

Oberbierenbach und das Gewerbegebiet Rommelsdorf können während des ersten Bauabschnitts von Gaderoth her weitgehend einschränkungslos erreicht werden. Während des anschließenden zweiten Abschnitts in der Ortslage kann das Gewerbegebiet über die K 15 nur von Heckelsiefen her angefahren werden. Den Anliegern in Oberbierenbach wird die Zufahrt zu den Grundstücken meist zumindest aus einer Richtung ermöglicht. Über Ausnahmen z.B. für die Asphaltierungsarbeiten wird zeitnah vor Ort informiert.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.