Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2015-09-21

Hohe Nachfrage: Bewerbungscoaching durch die Wirtschaftsförderung des Kreises Wie Bewerberinnen und Bewerber auf dem Arbeitsmarkt effektiv nach einer freien Arbeitsstelle suchen, was sie bei einer Initiativbewerbung beachten sollte und was man in einem Bewerbungsgespräch...

Oberbergischer Kreis. Die Wirtschaftsförderung des Oberbergischen Kreises hat in diesem Monat erneut ein mehrtägiges Bewerbungscoaching angeboten: zum wiederholten Mal war der Workshop vollständig ausgebucht. Wie im Vorjahr erstmalig hatte die Wirtschaftsförderung ein Coaching für Frauen und Männer angeboten. Die hohe Nachfrage hat bestätig, dass ein Bewerbungscoaching keine „reine Frauenangelegenheit“ ist.
Unter Leitung der Beraterin Christa Spengler-Rast haben die Teilnehmenden unter anderem wertvolle Unterstützung und Tipps erhalten, wie Bewerbungsunterlagen erstellt werden. Bewerbungsunterlagen der Teilnehmenden wurden gemeinsam mit der Beraterin überprüft und bei Bedarf entsprechend überarbeitet.

Wie Bewerberinnen und Bewerber auf dem Arbeitsmarkt effektiv nach einer freien Arbeitsstelle suchen, was sie bei einer Initiativbewerbung beachten sollte und was man in einem Bewerbungsgespräch von sich erzählen soll und was nicht, waren einige der Schwerpunktthemen. Es gab Tipps, wie eine Stellenanzeige fachgemäß gelesen wird und wie Interessierte telefonisch bei Arbeitgebern nach freien Stellen nachfragen sollten.
Die Wirtschaftsförderung des Oberbergischen Kreises wünscht den Teilnehmenden auf diesem Weg nochmals viel Erfolg für den beruflichen Weg und weist daraufhin, dass dieser Workshop auch im nächsten Jahr fortgesetzt wird.
Informationen dazu auf www.wirtschaftsstandort-oberberg.de.
Hier erhalten Sie Weiterbildungsangebote und Serviceleistungen der Wirtschaftsförderung und die Termine rund um das Thema „Wirtschaft“.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.