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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2015-11-13

Flüchtlinge als Fachkräfte? - FachKraftWerk informiert Unternehmen Die Initiative FachKraftWerk Oberberg informiert Unternehmen am Donnerstag, 26. November über Möglichkeiten und Herausforderungen, die mit Zuwanderung einhergehen

Der Zustrom von Menschen, die aus ihren Heimatländern flüchten und in Europa Zuflucht suchen, hält an. Für Politik und Wirtschaft stellt sich die Frage, ob und wie dem prognostizierten Fachkräftemangel durch Qualifizierung der ankommenden Menschen entgegen gewirkt werden kann.

Was muss ein Unternehmen beachten und wissen, wenn es Flüchtlinge durch Arbeit oder Ausbildung integrieren möchte, welche Institutionen können dabei helfen und wo sind die entsprechenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu finden? Diese und weitere Fragen beantwortet die Initiative FachKraftWerk Oberberg am Donnerstag, 26. November im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Fachkräfte konkret“. 

Referentinnen und Referenten des Oberbergischen Kreises, von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter sowie den Kammern informieren über die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für Flüchtlinge, sowie über längerfristige Perspektiven für die Integration in Arbeit und Ausbildung. Das Unternehmen HEW Habel GmbH aus Wipperfürth berichtet über erste Erfahrungen mit der Flüchtlingsintegration.

Die Initiative FachKraftWerk Oberberg lädt Interessierte Unternehmerinnen und Unternehmer am Donnerstag, den 26. November von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr in die Halle 32 ein. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldung nimmt die Wirtschaftsförderung des Oberbergischen Kreises unter Telefon 02261 88-6802 und unter E-Mail daniela.barden@obk.de entgegen.

Ausführliche Informationen zum Angebot des FachKraftWerk Oberberg finden Sie im Veranstaltungsflyer.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.