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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2016-04-15

Kreisverwaltung legt den Landschaftsplan "Radevormwald" offen Zusätzlich bietet das Amt für Planung und Straßen des Oberbergischen Kreises am 25. April 2016 einen Informationsabend im Bürgerhaus Radevormwald an

Oberbergischer Kreis. Bürgerinnen und Bürger können jetzt die Unterlagen des Landschaftsplans Nr. 11 Radevormwald einsehen und dazu ihre Anregungen und Bedenken äußern, und zwar noch bis zum 20. Mai 2016. Darauf weist das Amt für Planung und Straßen des Oberbergischen Kreises hin.

In einem Landschaftsplan werden die Ziele und Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes im Außenbereich dargestellt. Anders als in einem Bebauungsplan geht es nicht um bebaubare oder bebaute Grundstücke, sondern um die freie Landschaft. Vorrangig sollen Schutzgebiete ausgewiesen werden, um insbesondere den heimischen Pflanzen- und Tierarten ein Überleben in unserer Kulturlandschaft zu ermöglichen. Bis zum 20. Mai läuft die öffentliche Auslegung gemäß den Vorschriften zur Bürgerbeteiligung nach dem Landschaftsgesetz. Der äußere Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 11 „Radevormwald“ ist identisch mit der Stadtgrenze.

Die Planunterlagen können wahlweise bei der Kreisverwaltung in Gummersbach,  Moltkestr. 34  oder bei der Stadtverwaltung Radevormwald eingesehen werden. Diese Informationen erhalten Sie auch auf der Internet-Seite des Oberbergischen Kreises www.obk.de >>Aktuelles>>Öffentliche Bekanntmachungen.

Kreis bietet Informationsabend für Bürgerinnen und Bürger an

Zusätzlich bietet das Amt für Planung und Straßen des Oberbergischen Kreises am Montag, 25. April 2016 einen Informationsabend für interessierte Bürgerinnen und Bürger an: um 18:00 Uhr im Foyer des Bürgerhauses in Radevormwald, Schloßmacherstr. 4-5.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Planung und Straßen des Oberbergischen Kreises unter Telefon: 02261 88-6181 und 88-6182.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.