Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2008-01-04

04.01.2008: Gummersbacher Sternsinger bringen Segen ins Kreishaus Oberbergischer Kreis. Nach dem Aussendungsgottesdienst am heutigen Freitag kamen die Sternsinger der katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Gummersbach ins Kreishaus, um an der Eingangstür...

Oberbergischer Kreis. Nach dem Aussendungsgottesdienst am heutigen Freitag kamen die Sternsinger der katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Gummersbach ins Kreishaus, um an der Eingangstür den Segen „Christus mansionem benedicat“ anzubringen. Jochen Hagt, Allgemeiner Vertreter des Landrates, begrüßte die rund 40 Kinder und Jugendlichen mit ihren Begleiterinnen und Diakon Norbert Kriesten.

„Wir freuen uns sehr über Euren Segen, und unsere Besucher wird es sicher auch freuen, wenn sie am Eingang lesen: ,Christus segne dieses Haus’ “, sagte Hagt. Er würdigte das Engagement der Mädchen und Jungen, die für Kinder in Not an den Haustüren Spenden sammeln. „Als Sternsinger der katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus seid Ihr ein Teil der weltweit größten Aktion von Kindern für Kinder, und darauf könnt Ihr stolz sein.“

Seit 50 Jahren sammeln die Sternsinger Spenden für Kinder in aller Welt. Jochen Hagt erinnerte daran, dass in den Anfängen der Aktion Dreikönigssingen die Kinder für ihre tollen Gesänge mit gebratenen Äpfeln belohnt wurden. Auch im Kreishaus gab es eine Stärkung und natürlich eine Spende für die Sammelbüchsen. Nach dem Genuss von Donuts und Apfelsaft brachen die Caspars, Melchiors und Balthasars auf, um bis Sonntag in Gummersbach ihren Segen zu verteilen und um Spenden zu bitten.


Jochen Hagt, Allgemeiner Vertreter des Landrates, empfing heute im Kreishaus 40 Sternsinger.
(Foto: OBK)


Jochen Hagt verteilte die Spende der Kreisverwaltung für die Sammelbüchsen.
(Foto: OBK)


 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.