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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2010-02-18

18.02.2010: Fortbildung für Hebammen, Frauenärzte und Schwangerschaftsberatungen Am 8., 9. und 11. März steht in einer Forbildungsveranstaltung die schnelle Hilfe für Schwangere und stillende Mütter, die von Suchtmitteln abhängig sind, im Mittelpunkt.

Oberbergische Kreis. Schnelle Hilfe für Schwangere und stillende Mütter, die von Suchtmitteln abhängig sind, steht im Mittelpunkt einer Fortbildung, die die Fachstelle für Suchtvorbeugung des Oberbergischen Kreises Hebammen, Frauenärzten und Mitarbeiterinnen von Schwangerschaftsberatungen anbietet. Die von der Ärztekammer Nordrhein-Westfalen anerkannte Fortbildung „MOVE – Motivierende Kurzintervention bei konsumierenden Schwangeren und stillenden Müttern“ findet am 8., 9. und 11. März jeweils von 9 bis 17 Uhr im ehemaligen Hohenzollernbad, Moltkestraße 45, in Gummersbach statt.

Der Wunsch, ein gesundes Baby zur Welt zu bringen, stellt für viele Frauen die stärkste Motivation dar, schädliche Lebensgewohnheiten wie zum Beispiel das Rauchen aufzugeben. Dennoch stehen Hebammen, Frauenärzte oder Schwangerenberaterinnen immer wieder vor der Frage, wie sie einen riskanten Suchtmittelkonsum bei Schwangeren und stillenden Frauen angemessen ansprechen und darauf effektiv reagieren können.

Die Fachstelle für Suchtvorbeugung lädt professionelle Bezugspersonen von Schwangeren und jungen Müttern zu einer dreitägigen Fortbildung über motivierende Kurzintervention ein. Die motivierende Gesprächsführung ist ein Ansatz zur Förderung der Veränderungsbereitschaft bei problematischem Suchtmittelkonsum.

Die Fortbildung ist mit 27 Punkten von der Ärztekammer NRW und nach Paragraph 7 der Hebammenberufsordnung mit 24 Stunden anerkannt. Bis zum 4. März können sich interessierte Teilnehmer bei Karin Keller von der Fachstelle für Suchtvorbeugung unter der Telefonnummer 02261 / 88-5348 anmelden. Dort gibt es auch nähere Informationen.

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.