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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2016-07-12

Kreis saniert K52 in Wiehl-Oberbantenberg Sanierung der Kreisstraße 52 in Wiehl-Oberbantenberg beginnt ab Montag, 18.Juli 2016. Vollsperrung für den Durchgangsverkehr in zwei Bauabschnitten. Umleitungen werden eingerichtet

Oberbergischer Kreis. Das Amt für Planung und Straßen des Oberbergischen Kreises teilt mit, dass ab Montag, 18.Juli 2016 Instandsetzungsarbeiten auf der Kreisstraße 52 beginnen. In Wiehl-Oberbantenberg werden auf einer Länge von etwa 680 Metern der gesamte bituminöse Aufbau sowie die in der Fahrbahn befindlichen Pflasterflächen aufgenommen und eine neue Asphalttragschicht und Asphaltdeckschicht eingebaut. Drei einmündende Stadtstraßen werden ebenfalls saniert.

Die Ausführung erfolgt unter Vollsperrung für den Durchgangsverkehr in zwei Bauabschnitten. Der erste Bauabschnitt beginnt in Höhe der Einmündung "Hömeler Weg" und endet am Ortsausgang Oberbantenberg Richtung Hückhausen. Im zweiten Bauabschnitt wird der Bereich von der Einmündung "L 321 (Oberbantenberger Straße)" bis zur Einmündung "Hömeler Weg" instandgesetzt. Der Anliegerverkehr ist weitgehend möglich, außer beim Einbau der Asphaltschichten. Eine Umleitung ist über die L 321 Bielstein – Weiershagen und die K 52 Weiershagen – Hückhausen - Oberbantenberg eingerichtet.

Die Arbeit sollen bis Ende der Sommerferien am 23. August 2016 abgeschlossen sein. Der Umleitungsplan für den ersten Bauabschnitt und der Umleitungsplan für den zweiten Bauabschnitt stehen als PDF-Dokument zum Download bereit.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.