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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2010-05-12

12.05.2010: Neuauflage des Ratgebers für Menschen mit Behinderung Mit dem Ratgeber für Menschen mit Behinderung gibt der Oberbergische Kreis eine druckfrische Broschüre heraus, die nützliche Tipps und viele aktuelle Adressen bereithält.

Oberbergischer Kreis. Mit dem Ratgeber für Menschen mit Behinderung gibt der Oberbergische Kreis eine druckfrische Broschüre heraus, die nützliche Tipps und viele aktuelle Adressen bereithält. Die Infoschrift liegt kostenfrei bei der Kreisverwaltung sowie in allen Rathäusern im Oberbergischen Kreis aus.

Die aktuelle Neuauflage des Ratgebers für Menschen mit Behinderung hilft Betroffenen und ihren Angehörigen bei der Suche nach Anlaufstellen - angefangen bei integrativen Kindergärten über Förderschulen bis hin zu Beratungsstellen, Wohnheimen und vielen weiteren Einrichtungen. Das in einer Auflage von 3000 Stück gedruckte Heft bietet eine Fülle an Informationen, beispielsweise wo Hilfe und Unterstützung zu finden ist, aber auch wo Vereine aktiv sind.

Der Ratgeber kann unter der Telefonnummer 02261/88-5002 angefordert werden.

Der aktuelle Ratgeber für Menschen mit Behinderung ist auch im Internet abrufbar. Der Vorteil: In der Online-Version sind - soweit möglich - sämtliche Ansprechpartner, Rechtsgrundlagen und Institutionen verlinkt.

Eltern, die sich beispielsweise über eine Förderschule informieren möchten, finden in dem Ratgeber eine Übersicht aller Förderschulen im Kreisgebiet. In dem Online-Ratgeber genügt ein Klick und Interessierte finden nähere Informationen auf der Homepage der Schule ihrer Wahl.

Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen können zeitnah eingearbeitet werden, sodass der Online-Ratgeber immer auf einem aktuellen Stand bleibt. Entsprechende Hinweise nimmt der Oberbergische Kreis, Amt für Soziale Angelegenheiten, unter E-Mail schwerb1@obk.de  entgegen.

Zu finden ist der Online-Ratgeber im Internet unter „Gesundheit und Soziales“.
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.