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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2010-05-20

20.05.2010: Gesundheitsamt kontrolliert Wasserqualität der Talsperren Die Meteorologen kündigen für das Pfingstwochenende Sonne an. Sobald die Temperaturen die 20 °C Marke überschreiten, ziehen die oberbergischen Badegewässer wieder viele Besucher und...

Oberbergischer Kreis. Die Meteorologen kündigen für das Pfingstwochenende Sonne an. Sobald die Temperaturen die 20 °C Marke überschreiten, ziehen die oberbergischen Badegewässer wieder viele Besucher und Wasserratten an und bieten ihnen ungetrübte Badevergnügen und Naherholung.

Mit Beginn der Badesaison 2010 veröffentlicht das Kreisgesundheitsamt - wie in den Vorjahren, die aktuellen Ergebnisse der Badegewässer-Untersuchungen im Internet. Unter www.obk.de finden sich unter den Stichworten "Aktuelles/Aktuelle Hinweise" und "Service" Links zu regelmäßig aktualisierten Analyseergebnissen.

Seit dem 11. Dezember 2007 ist die Badegewässerverordnung NRW in Kraft getreten. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer (EU-Badegewässerrichtlinie) und deren Bewirtschaftung. Sie hat das Ziel, die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zu schützen. Auch die Information der Öffentlichkeit über die Qualität der Badegewässer hat einen hohen Stellenwert. Die Badegewässer werden alle vier Wochen nach den Kriterien der Badegewässerrichtlinie untersucht. Oberstes Ziel der Überwachung ist es, die Gesundheit der Badenden zu schützen.

Bis Ende August/Anfang September werden an der Aggertalsperre, Bevertalsperre, Bruchertalsperre und der Lingesetalsperre Proben entnommen und auf die mikrobiologischen Parameter Escherichia coli (E. coli) und Enterokokken untersucht. „Diese mikrobiologischen Parameter weisen darauf hin, dass Krankheitserreger im Badegewässer enthalten sein können und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigt werden kann“, erklärt Gesundheitsdezernent Dr. Jorg Nürmberger.
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.