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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2010-07-08

08.07.2010: Keine Chance für Kennzeichnungssünder Der Oberbergische Kreis kontrolliert verstärkt Kennzeichnungsmängel. „Analogkäse“ ohne Milch und Schinkenimitate sind seit einiger Zeit in aller Munde. Um den Verbraucher vor Täuschung zu...

Kreis verstärkt Kontrolle von Schinken und Käseimitaten

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis kontrolliert verstärkt Kennzeichnungsmängel. „Analogkäse“ ohne Milch und Schinkenimitate sind seit einiger Zeit in aller Munde. Gaststätten und Imbisse verwenden diese Imitate häufig, da sie wesentlich günstiger sind als richtiger Schinken. Solche Produkte dürfen vertrieben werden, wenn sie richtig gekennzeichnet sind. Das Problem: Selbst wenn das Imitat auf der Original-Verpackung korrekt gekennzeichnet ist, machen Gastwirte daraus auf der Speisekarte oft wieder normalen Schinken oder Käse. Im verarbeiteten Zustand, etwa auf der Pizza oder im Salat, sind die Unterschiede mit dem bloßen Auge kaum zu erkennen. Im Geschmack und in der Konsistenz unterscheiden sich die Fälschungen allerdings deutlich vom richtigen Produkt: Oft schmeckt das Schinkenimitat kaum nach Fleisch und ist leicht süßlich. Mit Gewürzen oder Aromen können diese geschmacklichen Unterschiede zum Beispiel auf Pizzen überdeckt werden. Auch in oberbergischen Betrieben wurden diese Produkte schon unzureichend gekennzeichnet gefunden.

Um den Verbraucher vor Täuschung zu schützen, hat das Lebensmittelüberwachungsamt darauf reagiert und ein Merkblatt für Gewerbetreibende und Verbraucher

erstellt. Es kann auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises abgerufen werden.

Die darin enthaltenen Informationen wurden in den vergangenen Wochen zusätzlich an alle der Lebensmittelüberwachung bekannten Gastronomie- und Imbissbetriebe verschickt.

Nach dieser umfassenden Information werden die Betriebe verstärkt auf Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtung kontrolliert werden. Verstöße stellen bei Vorsatz eine Straftat dar und können auch bei Fahrlässigkeit mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. 

 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.