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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2016-11-16

Baubeginn kurzfristig verschoben: Sanierung der K 20 Schmitzhöhe-Köttingen Die Sanierung der Kreisstraße 20 beginnt aus logistischen Gründen voraussichtlich erst Anfang Dezember 2016

Oberbergischer Kreis. Die Sanierung der Kreisstraße 20 zwischen Lindlar-Schmitzhöhe und Köttingen beginnt leider nicht wie geplant am Montag, 21. November 2016. Aus logistischen Gründen bei dem bauausführenden Unternehmen wird die Sanierung voraussichtlich erst Anfang Dezember 2016 beginnen. Die Maßnahme soll dennoch vor Weihnachten abgeschlossen sein.

Für die Sanierungsmaßnahme muss die Kreisstraße 20 zwischen Lindlar-Schmitzhöhe und Köttingen für etwa zwei Wochen gesperrt werden. Die beschädigte alte Asphaltdecke soll im Auftrag des Oberbergischen Kreises auf 700 Metern Länge erneuert werden. Gleichzeitig werden Entwässerungsprobleme behoben.

Vom Ortsausgang Schmitzhöhe bis zur Einmündung in die Landesstraße 299 wird die alte Asphaltdecke abgefräst und durch eine neue Tragschicht und Asphaltdecke ersetzt. Zudem werden Bordsteine verlegt und die Fahrbahnquerneigung verändert. So soll verhindert werden, dass das Straßenwasser weiter auf ein unterhalb der K 20 gelegenes Gehöft läuft und dort Schäden anrichtet.

Der Baustellenbereich wird während der Sanierungsmaßnahme für den Durchgangsverkehr gesperrt, Anliegerverkehr ist aus einer Richtung überwiegend möglich. Eine Umleitung erfolgt über die L 299 Köttingen - Loxsteeg, K 38 Loxsteeg – Fahn und K 24 Fahn – Schmitzhöhe.

Der Lageplan zur Baustelle kann als PDF-Dokument eingesehen und heruntergeladen werden.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.