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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2016-11-16

Verbot von Geflügelausstellungen, -märkten und ähnlicher Veranstaltungen Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises untersagt Ausstellungen, Märkte und ähnlichen Veranstaltungen mit Geflügel

Oberbergischer Kreis. Das NRW-Verbraucherschutzministerium hat ab Dienstag, dem 15. November 2016 die Stallpflicht für Hausgeflügelbestände in Risikogebieten angeordnet. Damit soll einer Ausbreitung der Vogelgrippe durch das Virus H5N8 nach NRW vorgebeugt werden. Zu diesen Risikogebieten gehört der Oberbergischer Kreis aktuell nicht.

Jedoch gilt seit heute ein Verbot von Geflügelausstellungen und Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen im gesammten Oberbergischen Kreis. Darüberhinaus gibt es weitere Biosicherheitsmaßnahmen, die wir allen Betrieben unabhängig von der Bestandsgröße sowie auch für Zoos, Vogelparks und ähnliche Einrichtungen empfehlen. Die Schutzmaßnahmen im Überblick:

  • Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten)
  • Betreten der Geflügelhaltungen nur mit Schutzkleidung
  • Umfassende Reinigung und Desinfektion nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sowie der Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse)
  • Nachmeldung von Geflügelhaltungen (auch Hobbyhaltungen) beim jeweils zuständigen Veterinäramt und der Tierseuchenkasse NRW unter Angabe auch der Haltungsform (Freiland oder Stallhaltung)
  • Kein Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler

Wir machen nochmals darauf aufmerksam, dass alle Besitzer von Gefügel gesetzlich verpflichtet sind, entweder bei der Tierseuchenkasse oder beim Veterinäramt des Oberbergischen Kreises (Telefon 02261 88-3905) angemeldet zu sein. Denn nur so kann im Seuchenfall auch eine Entschädigung gezahlt werden.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.