Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2010-07-28

28.07.2010: Mit Betäubungsmitteln in den Urlaub „Wer auf einer Reise ins Ausland Betäubungsmittel mitnehmen muss, benötigt eine vom Gesundheitsamt beglaubigte ärztliche Bescheinigung.“ Darauf weist die Amtsapothekerin des Oberbergischen...

Gesundheitsamt empfiehlt: „Rechtzeitig erkundigen!“

Oberbergischer Kreis. „Wer auf einer Reise ins Ausland Betäubungsmittel mitnehmen muss, benötigt eine vom Gesundheitsamt beglaubigte ärztliche Bescheinigung.“ Darauf weist die Amtsapothekerin des Oberbergischen Kreises, Silke Schmidt, hin. Diese Regelung betrifft zum Beispiel Kinder mit ADHS, die medikamentös eingestellt sind, oder Patienten, die starke Schmerzmittel benötigen. Für eine stressfreie Urlaubsvorbereitung rät Schmidt, frühzeitig einen Blick in die Urlaubsapotheke zu werfen und sich nach den Einreisebedingungen des jeweiligen Urlaubslandes zu erkundigen.

Für Länder, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind, genügt in der Regel eine beglaubigte, deutschsprachige Bescheinigung des behandelnden Arztes. Das Formular kann bei der Bundesopiumstelle, Telefon 0228/207-5105, angefordert werden; im Internet steht es als Download unter www.bfarm.de zur Verfügung. Für die Einreise in andere Länder empfiehlt es sich, bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes nachzufragen. Die jeweilige Rufnummer gibt es beim Auswärtigen Amt, Service-Telefon 030/5000-2000, oder im Internet unter www.auswaertiges-amt.de.

Auch Ärzte und Apotheker beraten über die Mitnahme von Medikamenten. Beim Gesundheitsamt beantwortet die Amtsapothekerin weitere Fragen zu den gesetzlichen Bestimmungen unter der Telefonnummer 02261 / 88-5332. Nach Vorlage einer Bescheinigung des behandelnden Arztes, des dazu gehörigen Rezeptes sowie eines Ausweisdokumentes erteilt sie auch die behördliche Genehmigung für die Mitnahme von Betäubungsmittel im grenzüberschreitenden Verkehr.
 

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.